15:33 VERSCHIEDENES

Bezirksgericht Luzern wird über Nutzung von Schlössli Utenberg entscheiden

Teaserbild-Quelle: WES1947 wikimedia CC BY-SA 3.0

Das Bezirksgericht Luzern wird darüber befinden, ob das Schlössli Utenberg von der Stadt Luzern im Sinne des Erblassers genutzt wird. Es hat dies in einem Zwischenentscheid entschieden. 

Landsitz Schlössli Utenberg

Quelle: WES1947 wikimedia CC BY-SA 3.0

Das Schlössli Utenberg. (Symbolbild)

Der 1949 verstorbene amerikanische Kunsthistoriker und Mäzen Charles B. Hoyt vermachte 1931 der Stadt Luzern das Schlössli Utenberg. In einem Erbvertrag stellte er aber dabei die Bedingung, dass das Gut auf immer und ausschliesslich öffentlichen Interessen dienstbar sein solle. 

Ein Einwohner der Stadt Luzern ist der Ansicht, dass die Stadt diese vor 90 Jahren festgelegte Vorgabe nicht mehr einhalte. Seit 2017 wird das Schlössli nämlich von einem Gastronomieunternehmen genutzt. Zudem ist in der zweiten Etage des Gebäudes eine Firma untergebracht. 

Ob die Stadt mit diesem Betriebsmodell gegen den Erbschaftsvertrag verstösst, hat das Bezirksgericht Luzern noch nicht entschieden. Es befand zunächst über Vorfragen, wie das Kantonsgericht am Mittwoch mitteilte.

Kläger hat berechtigtes Interesse 

Das erstinstanzliche Gericht kam dabei zum Schluss, dass es für die Behandlung der Klage örtlich und sachlich zuständig sei. Auch sei der Kläger zur Klage berechtigt, denn er wohne in der Stadt und habe damit ein berechtigtes Interesse, dass das Schloss so genutzt werde, wie es der Erblasser vorgesehen habe. 

Das Bezirksgericht musste zudem prüfen, ob die im Erbvertrag gemachten Bedingung der öffentlichen Nutzung verjährt oder abgelaufen sei. Es kam zum Schluss, dass dem nicht so sei. Zudem erachtete das Gericht die Auflage des Erblassers nicht als besonders intensiven Eingriff in die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Stadt Luzern. Diese sei durch den Erbvertrag nach wie vor begünstigt und in der Lage, die Auflage auszuführen. 

Trachtenmuseum im Schlösschen untergebracht

Der Zwischenentscheid ist nicht rechtskräftig und kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht angefochten werden. Bleibt er unangefochten, so wird das Bezirksgericht die Rechtsbegehren des Klägers prüfen.

Das Schlösschen Utenberg war 1757 erbaut worden. Während mehrerer Jahrzehnte war dort das Trachtenmuseum untergebracht. Der Baurechtsvertrag zwischen der Stadt und dem Gastronomieunternehmen läuft noch bis 2047. (sda/pb)

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