14:01 BAUPROJEKTE

Lärmemissionen: Bundesgericht hebt Bewilligung für Überbauung in Zürich Enge auf

Teaserbild-Quelle: Hans/Pixabay

Weil die aktuelle Lärmbelastung laut den Bundesrichtern zu wenig berücksichtigt worden ist, haben sie die Bewilligung für eine Überbauung der Swisscanto Anlagestiftung im Quartier Enge in Zürich aufgehoben.

Das Gebiet auf dem Projekt zu stehen kommen soll, befindet sich wegen der starken Lärmbelastung in der Empfindlichkeitsstufe III - die höchste für Wohnzonen noch zulässige Stufe. Für reine Wohnzonen ist sonst grundsätzlich die Stufe II vorgesehen. Die Grenzwerte im Planungsgebiet sind damit bereits hoch angesetzt. Nachts würden die Grenzwerte in 99 der 124 geplanten Wohnungen überschritten. Somit hätte laut Bundesgericht keine Ausnahmebewilligung für den Bau erteilt werden dürfen.

Temporeduktion und lärmdämpfender Strassenbelag einbeziehen

Gemäss den Richtern ist von den zuständigen Behörden nämlich nicht ausreichend geprüft worden, ob die Interessen an der Realisierung des Projekts überwiegen. Bei der Begründung der Ausnahmebewilligung dürften nicht bloss einzelne öffentliche Interessen oder generelle Gründe aufgezählt werden, die sich praktisch immer aufzählen liessen.

Vielmehr müsse im Rahmen der Interessenabwägung auch einbezogen werden, ob Möglichkeiten bestehen, den Lärm an der Quelle zu reduzieren. Nach Ansicht des Gerichts kommen dafür auch Temporeduktionen oder der Einbau von lärmdämpfenden Strassenbelägen in Frage. Diese Möglichkeiten auszuschliessen, weil sie nicht im Entscheidungsbereich der Bauherrschaft liegen würden, sei nicht zulässig.

Zudem halten sie fest, dass bei einem Bauvorhaben wie dem vorliegenden der Faktor Lärm von Beginn weg - etwa bei der Ausschreibung eines Projektwettbewerbs - eine hohe Bedeutung beigemessen werden soll. Die Bauherrschaft müsse beim Vorlegen des ausgearbeiteten Projekts begründen können, welche Möglichkeiten sie geprüft und aus welchen Gründen sie sich für diese oder jene Lösung entschieden habe. (sda/mai)

(Urteil 1C_275/2020 vom 6.12.2021)

 


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