Kanton St. Gallen schafft die Grundlagen für Abbruchprämien
Wer im Kanton St. Gallen eine Liegenschaft ausserhalb der Bauzone besitzt und sie rückbaut, weil er sie nicht mehr braucht, soll eine Abbruchprämie erhalten. Die Regierung hat einen entsprechenden Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz in die Vernehmlassung gegeben, sie dauert bis 21. September.
Der Bund hat das Raumplanungsgesetz bereits angepasst und führt das Instrument der sogenannten Abbruchprämie ein, um Liegenschaftsbesitzer dazu zu bewegen, nicht mehr benötigte Bauten und Anlagen freiwillig abzubrechen.
Mit dem VI. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz will der Regierungsrat nun die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung dieser Abbruchprämie auf kantonaler Ebene geschaffen werden. Wie das Bau- und Umweltdepartement weiter schreibt, regelt die Gesetzesvorlage die Finanzierung der Abbruchprämie, das Verfahren und die Auszahlung. – Gemäss Communiqué soll das Gesetz zudem festlegen, wer Anspruch auf eine Prämie hat und wie diese berechnet wird: Damit schaffe der Kanton klare und einheitliche Regeln für die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben.
Bei illegalen Bauten kann nicht von der Prämie profitiert werden
Ausgenommen von einer solchen Prämie sind gemäss eines ergänzenden Berichts des Bau- und Umweltdepartements unter anderem illegale Bauten. Bei den Prämien soll mit Pauschalbeträgen gearbeitet werden. "Ausnahmsweise soll bei erschwerten Umständen von der Pauschalisierung abgewichen und Zuschläge für den erhöhten logistischen Aufwand erteilt werden können", heisst es im Bericht weiter. Die Prämien sollen die Kosten für den Rückbau, die Entsorgung sowie die anschliessende Rekultivierung, nicht aber die Entsorgung von Spezialabfällen oder Altlasten, umfassen.
Während der Vernehmlassung können Gemeinden, politische Parteien, Verbände sowie weitere interessierte Kreise Stellung nehmen. Erste Abbruchprämien können voraussichtlich im 2027 ausbezahlt werden. (sda/mai)