Fehlende Tempo-30-Prüfung: Bundesgericht rügt Solothurner Verwaltungsgericht
Das Bundesgericht hat dem Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) wegen Verfahrensfehlern Recht gegeben: Der Streit um Tempo 30 in Hägendorf SO muss neu beurteilt werden.
Das Bundesgericht hat ein Urteil des Solothurner Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Fall zur Neubeurteilung an dieses zurückgewiesen, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil hervorgeht.
In der Sache selbst hätte der VCS gar nicht Beschwerde führen dürfen: Es sei zweifelhaft, ob dessen Vereinsmitglieder die betreffenden Strassen in Hägendorf mehr als nur gelegentlich befahren, hält das Bundesgericht dazu fest.
Trotz fehlender Beschwerdelegitimation trat es dennoch auf den Fall ein. Das kantonale Verwaltungsgericht habe zentrale Anträge des Vereins ignoriert, was einer formellen Rechtsverweigerung gleichkomme, heisst es im Urteil des Bundesgerichts.
VCS verlangt Lärmreduktion
Der VCS hatte gefordert, dass die Höchstgeschwindigkeit auf mehreren Abschnitten der Bachstrasse, des Kirchrains und der Allerheiligenstrasse von 50 auf 30 km/h gesenkt werde, um den Strassenlärm zu verringern und die Immissionsgrenzwerte einzuhalten.
Das kantonale Verwaltungsgericht wies diese Forderung zurück und stützte das vom Regierungsrat genehmigte Projekt, das nur lärmarme Strassenbeläge vorsah.
Dass es dabei nicht auf alle Strassen einging, kritisiert nun das Bundesgericht. Als «besonders bemerkenswert» stuft es dies bei der Allerheiligenstrasse ein, weil darauf in früheren Plänen noch Tempo 30 vorgesehen war.
Varianten ernsthaft prüfen
Das Bundesgericht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass Strassen bei übermässigem Lärm saniert werden müssten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei.
Erleichterungen, wie sie vorliegend gewährt wurden, seien nur in Ausnahmefällen möglich. Dazu müssten die möglichen Sanierungsmassnahmen und deren Auswirkungen aber hinreichend und ernsthaft geprüft werden.
Dies muss das Solothurner Verwaltungsgericht nun nachholen. Das Bundesgericht verweist dieses dabei auf die «nachvollziehbaren Überlegungen» des Bundesamtes für Umwelt, wonach mit einer Geschwindigkeitsreduktion 144 bis 210 Personen vor übermässigem Lärm geschützt werden könnten. (sda)
(Urteil 1C_162/2024 vom 16. Juli 2025)