12:12 BAUBRANCHE

Bundesgericht: Stadt Zürich kann Mohren-Inschriften abdecken

Teaserbild-Quelle: Schweizer Heimatschutz SHS, Jakob Streich, September 2022

Die beiden historischen Mohren-Inschriften in der Stadt Zürich können wie geplant abgedeckt werden. Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde des Zürcher Heimatschutzes (ZVH) nicht eingetreten. Der ZVH sei keine gesamtschweizerisch tätige Organisation und damit nicht beschwerdeberechtigt.

Haus zum Mohrentanz

Quelle: Schweizer Heimatschutz SHS, Jakob Streich, September 2022

Das Haus Zum Mohrentanz im Niederdorf: Sein Name dürfte bald Geschichte sein.

Der Zürcher Heimatschutz konnte seine Einwände gegen die von der Stadt Zürich geplante Abdeckung der Inschriften «Zum Mohrenkopf» und «Zum Mohrentanz» in der Zürcher Altstadt im kantonalen Verfahren vorbringen. Insofern seien das rechtliche Gehör und die Verfahrensgarantien gewahrt worden. Dies hält das Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil fest.

Es bestehe auch keine andere rechtliche Grundlage, die dem Heimatschutz die Beschwerde ans Bundesgericht erlauben würde. Nach Ansicht des Heimatschutzes würde es genügen, Tafeln anzubringen, die auf den Hintergrund der Namensgebung erklären. Dies sei das mildere Mittel als eine Abdeckung.

Rassistische Zeitzeichen

Der Zürcher Stadtrat hatte im Sommer 2020 eine Projektgruppe «Rassismus im Öffentlichen Raum» eingesetzt, die Empfehlungen zum Umgang mit rassistischen Zeitzeichen im öffentlichen Raum abgeben sollte. Die Gruppe empfahl, die beiden Hausnamen abzudecken, was der Stadtrat im Mai 2022 mit zwei Beschlüssen in die Wege leitete.

Gegen die baurechtlichen Bewilligungen der Bausektion reichte der ZVH Rekurse ein und erhielt vom kantonalen Baurekursgericht Recht. Das Verwaltungsgericht hob die Entscheide jedoch wieder auf.

ZVH: Zeitzeugen der Kulturgeschichte

Der Zürcher Heimatschutz  bedauert den Entscheid des Bundesgerichts, heisst es in einem Communiqué von Mittwoch. Damit erfolge nun keine materiellrechtliche Überprüfung. Eine Abdeckung der Schriftzüge, selbst wenn diese reversibel erfolge, werde den Anliegen des Denkmalschutzes nicht gerecht, ist der ZVH überzeugt.  

Die Inschriften der in einem Fall bereits im 15. Jahrhundert erwähnten Hausnamen seien Zeitzeugen der Kultur- und Wirtschaftsgeschichte der Stadt Zürich, heisst es weiter. Die Erhaltung solcher Zeitzeugen – dazu zählten auch Inschriften als Hinweise auf vergangene Wirtschafts- und Gesellschaftsstrukturen – sei eine Aufgabe des Denkmal- und Heimatschutzes. 

Eine eingehende Schutzabklärung der beiden Stadtzürcher Gebäude mit den «inkriminierten» Inschriften sei bis heute nie erfolgt, schreibt der ZVH weiter. Ebenso fehlten gründliche Abklärungen zur denkmalpflegerischen Bedeutung der Inschriften. (pb/mgt/sda)

(Urteil 1C_28/2025 vom 23.6.2025)

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