16:05 BAUBRANCHE

Bundesgericht hebt Bestimmung aus Zuger Denkmalschutzgesetz auf

Teaserbild-Quelle: LohriPR wikimedia CC BY-SA 4.0

Das Bundesgericht hat eine Bestimmung des neuen Zuger Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz aufgehoben. Sie ist nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar, weil sie den Schutz von Objekten, die weniger als 70 Jahre alt sind, nicht gewährleistet. 

Die Altstadt von Zug

Quelle: LohriPR wikimedia CC BY-SA 4.0

Altstadt von Zug, Symbolbild.

Mit dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerde von fünf Privatpersonen teilweise gutgeheissen. Sie kritisierten die nun aufgehobene Bestimmung und erhielten diesbezüglich Recht. 

Der aufgehobene Artikel 25 Absatz 4 des Zuger Denkmalschutzes besagte, dass Objekte mit einem Alter von weniger als 70 Jahren nicht gegen den Willen der Eigentümer unter Schutz gestellt werden könnten, sofern sie nicht von regionaler oder nationaler Bedeutung seien. 

Das Bundesgericht geht davon aus, dass diese Bestimmung nur selten zur Anwendung gekommen wäre. Dennoch hat es sie aufgehoben, weil der Handlungsspielraum der Behörden völlig eingeschränkt wird. Damit könnten diese ihren übergeordnet geregelten Verpflichtungen im Denkmalschutz nicht mehr nachkommen. 

Konform auslegbar 

Abgewiesen haben die Lausanner Richter hingegen die Rüge, dass gemäss dem Zuger Denkmalschutzgesetz nur noch geschützt werden soll, was von «äusserst» hohem wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichem Wert ist. Zudem müssen jeweils zwei dieser drei Kriterien erfüllt sein. 

Wie das Bundesgericht in seinen Erwägungen festhält und es das Zuger Parlament auch tatsächlich angestrebt hat, sollten die Regelungen verschärft und damit weniger Objekte geschützt werden.

Trotz des Wortlauts des neuen Gesetzes ist das Bundesgericht der Auffassung, dass sich die Regelungen so auslegen lassen, dass sie mit der so genannten Granada-Konvention vereinbar sind. 

Mit diesem völkerrechtlichen Vertrag werden Staaten dazu verpflichtet, Vorschriften für den Schutz von Baudenkmälern zu erlassen und wirksame Kontroll- und Genehmigungsverfahren einzuführen. (sda) 

(Urteil 1C_43/2020 vom 1.4.2021)

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