13:08 BAUBRANCHE

Bauzone darf nicht auf hochwertiges Agrarland ausgedehnt werden

Teaserbild-Quelle: Norbert Aepli, Switzerland, CC BY 3.0

Die Bundesämter für Landwirtschaft und für Raumentwicklung haben Beschwerden gegen die Gemeinde Valeyres-sous-Montagny und den Kanton Waadt erhoben. Nun sind sie vom Bundesgericht gut geheissen worden: Der neue allgemeine Nutzungsplan, der die Bauzone auf hochwertiges Landwirtschaftsland ausdehnt, ist nicht mit der Raumplanungsgesetzgebung vereinbar.


Die Bundesämter für Landwirtschaft und für Raumentwicklung haben zwei Beschwerden gegen die Gemeinde Valeyres-sous-Montagny und den Kanton Waadt erhoben. Nun hat das Bundesgericht diese gut geheissen: Der neue allgemeine Nutzungsplan, der die Bauzone auf hochwertiges Landwirtschaftsland ausdehnt, ist nicht mit der Raumplanungsgesetzgebung vereinbar.

Im Oktober 2017 verabschiedete der Generalrat von Valeyres-sous-Montagny seinen allgemeinen Nutzungsplan (PGA) und sein Reglement (RPGA). Der PGA wurde dem Waadtländer Departement für Raum und Umwelt vorgelegt und nur teilweise genehmigt: Die Ausweitung der bisher als Zwischenzone eingestuften Bauzone auf 14 Parzellen war auf Kritik gestossen. In der Folge entschied das von der Gemeinde angerufene Kantonsgericht, dass diese Parzellen aufgrund ihrer Hanglage und ihrer Ausdehnung keine Fruchtfolgeflächen (FFF) darstellen. Sie seien für die Landwirtschaft besonders wertvoll und gelten als nicht erneuerbare Ressource, die durch die Raumplanungsgesetzgebung geschützt ist.

Fruchtfolgeflächen im Kanton Waadt innert fünf Jahren massiv geschrumpft

In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil erinnert das Bundesverwaltungsgericht nun daran, dass der Kanton Waadt gemäss dem Sachplan des Bundes aus dem Jahr 1992 eine Mindestfläche von 75'800 Hektaren FFF garantieren muss. Allerdings sind diese Reserven des Kantons stetig geschrumpft: So umfassten sie 2011 noch 750 Hektaren, fünf Jahre später waren es nur noch 61. Unter diesen Umständen habe der Kanton „praktisch keinen Handlungsspielraum“. Der Richtplan des Kantons sehe vor, dass die Bundesgesetzgebung „strengstens“ angewendet werde, heisst es weiter. Die Nutzung von FFF für die Entwicklung muss laut den Richtern eingeschränkt und die Reserven müssen erhöht werden.

Unterschiedliche Kriterien erschweren FFF

Wie die Bundesrichter einräumten, haben die  Kantone bei der ersten Erhebung der FFF sehr unterschiedliche Kriterien angewandt: Die maximale Hangneigung lag zwischen 18 und 35 Prozent und die minimale Bodentiefe zwischen 30 und 50 Zentimetern. Anspruchsvollere Parameter, die auch das Klima, das Vorhandensein von Schadstoffen oder die Vollständigkeit der Flächen berücksichtigen, müssten umgesetzt werden. Solange jedoch keine neuen Inventare erstellt wurden, die auf diesen Kriterien basierten, müssten die bisher als FFF bezeichneten Flächen weiterhin als FFF gelten. Würde man das Gegenteil annehmen, würden alle kantonalen Inventare, die nicht auf zuverlässigen Daten basieren, in Frage gestellt, das heisst die meisten von ihnen und insbesondere das Waadtländer Inventar.

Der Erste Gerichtshof für öffentliches Recht kommt zum Schluss, dass eine Gemeinde eine FFF bei der Planung oder im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nur ausnahmsweise in Frage stellen darf: Zum Beispiel wenn besondere neue Umstände, wie das Wachstum eines Waldes oder eine Verschmutzung vorliegen, die eine Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke ausschliessen. (sda/mai)

(Urteil in den Fällen 1C_389 und 1C_394/2020 vom 12. Juli 2022)

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