11:33 BAUPROJEKTE

Verwaltungsgericht weist Beschwerde gegen Umbau der Halle 6 in Thun ab

Teaserbild-Quelle: Stadt Thun

Das Berner Verwaltungsgericht hat die Beschwerde eines Nachbarn gegen die Sanierung der historischen Halle 6 auf dem Selve-Areal in Thun abgewiesen. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervor. Der Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Halle 6 auf Selveareal in Stadt Thun

Quelle: Stadt Thun

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Sanierung der Halle 6 auf dem Selve-Areal in Thun abgewiesen.

Der Rechtsstreit dreht sich um die vom Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli erteilte Baubewilligung für das Projekt der Einwohnergemeinde Thun. Der Beschwerdeführer wehrte sich unter anderem gegen die geplante Photovoltaikanlage auf dem Dach des geschützten Baudenkmals, den Ersatz einer bestehenden Gasheizung sowie die befristete Einrichtung von 30 Co-Working-Arbeitsplätzen.

Baudenkmal nicht beeinträchtigt

Das Verwaltungsgericht wies diese Einwände als unbegründet ab. Der geplante Ersatz der Heizung durch eine neue Anlage, die vollständig mit Biogas betrieben werden soll, ist gemäss dem Urteil energierechtlich zulässig.

Die Solaranlage auf dem Dach der Industriehalle stelle keine wesentliche Beeinträchtigung des Baudenkmals dar, schrieb das Gericht zudem unter Berufung auf einen Fachbericht der kantonalen Denkmalpflege. Geringfügige optische Eingriffe in das Erscheinungsbild seien im Interesse der Nutzung von Sonnenenergie hinzunehmen.

Übergangsnutzung ist rechtens

Auch die Einrichtung der Co-Working-Arbeitsplätze als Übergangsnutzung sei rechtens. Sie löse keinen zusätzlichen Parkplatzbedarf aus. Der Beschwerdeführer stellte darüber hinaus auch die Rechtsmässigkeit der bisherigen gastgewerblichen Nutzung in Frage. Darauf trat das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht ein.

Die definitive Umnutzung der Halle in ein Kompetenzzentrum für Architektur, Kultur und Design mit Gastronomie sei mit Gesamtentscheiden aus den Jahren 2009 und 2012 rechtskräftig bewilligt worden. Allfällige frühere Mängel müssten in einem separaten baupolizeilichen Verfahren geklärt werden. (sda/pb)


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