16:04 BAUBRANCHE

Verordnungen im Energiebereich werden angepasst

Teaserbild-Quelle: Andreas160578, Pixabay

Die Vernehmlassung zu Änderungen von Verordnungen im Energiebereich ist vom Uvek eröffnet worden. Unter anderem geht es dabei um die Vergütungssätze der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen und darum, dass die Reifenettikette an die EU-Verordnung angeglichen wird.

Konkret betreffen die Anpassungen die Energieverordnung, die Energieeffizienzverordnung, die Energieförderungsverordnung und die Geoinformationsverordnung. Die Vernehmlassung dauert bis zum 9. August. In Kraft treten sollen die revidierten Verordnungen dann per 1. Januar und auf den 1. Mai 2021 (Energieeffizienzverordnung).

Revision der Energieförderungsverordnung (EnFV)

  • Anpassung der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)
    per 1. April 2021

    Die Einmalvergütung besteht aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag. Der Grundbeitrag soll bei den angebauten Anlagen für alle Anlagengrössen von aktuell 1000 Franken auf 700 Franken sinken, während der Leistungsbeitrag für Anlagen ab einer Leistung von 30 kW um 10 Franken auf 290 Franken pro kW gesenkt werden soll. Für kleinere Anlagen bis 30 kW hingegen wird der Leistungsbeitrag um 40 Franken auf 380 Franken pro KW angehoben.
    Damit sollen insbesondere Einfamilienhausbesitzern dazu animiert werden, grössere Anlagen, mit denen die gesamte geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung genutzt werden kann, zu bauen. Gemäss Energiegesetz darf die Einmalvergütung nicht mehr als 30% der massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen. Mit der Anpassung der Vergütungssätze will der Bundesrat diese Vorgabe weiterhin gewährleisten.
    Durch die Erhöhung des Leistungsbeitrags wird die Vergütung für kleinere Anlagen erstmals angehoben. Laut Uvek soll auf diese Weise der Zubau in diesem Segment ab 2021 angeregt werden, da man im laufenden Jahr wegen der durch das Corona-Virus bedingten Situation voraussichtlich mit einer schwachen Entwicklung zu rechnen sei.
  • Erweiterungen von bestehenden Photovoltaik-Anlagen
    Anlagen, die mit der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) gefördert werden, sollen neu ein Anrecht auf eine Einmalvergütung erhalten (Leistungsbeitrag im Umfang der Leistungssteigerung). Dies allerdings nur, wenn die von der Erweiterung produzierte Elektrizität separat gemessen wird und nicht in die Abrechnung des KEV-Stroms einfliesst.
  • Gesuche für Einmalvergütungen für Photovoltaik-Anlagen
    Solchen Gesuchen muss nicht mehr zwingend ein Grundbuchauszug beigelegt werden. Neu reicht ein gleichwertiges Dokument (Eigentümerauskunft des Grundbuchamts, Online-Grundbuchauszug, Kaufvertrag oder Baubewilligung), sofern daraus die erforderlichen Informationen zweifelsfrei hervorgehen.
  • Meldefrist zum freiwilligen Übertritt von Stromproduzenten im Einspeisevergütungssystem in die Direktvermarktung:
    Die Frist wird auf einen Monat herabgesetzt. Bisher waren es drei.
  • Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen bei erheblichen Erweiterungen
    Ein Beitrag kann unter anderem dann beantragt werden, wenn die Ausbauwassermenge (maximale Wassermenge, die eine Anlage pro Sekunde zur Stromgewinnung nutzen kann) um 20 Prozent erhöht wird. Neu soll in der Verordnung präzisiert werden, dass diese Erhöhung der Ausbauwassermenge nur dann als erhebliche Erweiterung gilt, wenn die Anlage zusätzlich über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann.
  • Wasserkraftanlagen an Ausleit- und Unterwasserkanälen
    Sie sollen neu als «selbstständig betreibbar» gelten. Dadurch können Investitionsbeiträge für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen solcher Anlagen beantragt werden.

Revision der Energieverordnung (EnV):

  • Temporäre Bauten und Anlagen zur Prüfung der Standorteignung von Windenergieanlagen (z.B. Windmessmasten)
    Sie können neu ohne Baubewilligungsverfahren aufgestellt oder geändert werden.
  • Geodaten zu sämtlichen registrierten Anlagen zur Stromproduktion
    Das Bundesamt für Energie (BFE) soll solche Geodaten publizieren, damit sich der Zubau an Produktionsanlagen transparent darstellen lässt. Publiziert werden Daten zu Technologie, Standort, Anlagenkategorie – das heisst, ob integriert, freistehend oder angebaut bei der Photovoltaik - sowie Leistung und Datum der Inbetriebnahme. Diese Daten sollen dem BFE von der Vollzugsstelle (Pronovo AG) auf Basis der im Herkunftsnachweissystem registrierten Anlagen geliefert werden.

Revision Energieeffizienzverordnung (EnEV)

  • Reifenetikette
    Die Reifenetikette der Schweiz ist identisch mit derjenigen der EU. Die Schweiz passt ihr Recht an die sich zur Zeit in der Revision befindenden, entsprechenden EU-Verordnung. Angepasst werden dabei die Vorschriften zu den Angaben der Treibstoffeffizienzklasse und weiterer Eigenschaften von Reifen. Die Reifenetikette vermittelt dem Verbraucher transparente Informationen zu Treibstoffeffizienz, Nasshaftungseigenschaft und Rollgeräusch der Reifen.

Geoinformationsverordnung (GeolV)

  • Geobasisdatensätze «Überflutungskarten für Stauanlagen unter Bundesaufsicht» und «Elektrizitätsproduktionsanlagen»
    Diese Datensätze sollen in den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts aufgenommen werden. Überflutungskarten zeigen diejenigen Gebiete, die beim plötzlichen totalen Bruch eines Absperrbauwerks voraussichtlich überflutet werden. Im Geobasisdatensatz «Elektrizitätsproduktionsanlagen» werden sämtliche im Herkunftsnachweissystem registrierten Elektrizitätserzeugungsanlagen in Form von Geodaten dokumentiert (siehe auch Revision EnV). (mgt/mai)

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