13:12 BAUBRANCHE

Unverändert tiefer Referenzzins begünstigt stabile Mieten

Teaserbild-Quelle: Gabriel Diezi

Die aktuelle Leerwohnungsquote 2018 hat sich auf 1,62 Prozent erhöht. Schweizweit stehen 59'700 Mietwohnungen leer und dennoch läuft die Wohnbauproduktion auf Hochtouren. 2018 werden rund 50'000 Wohnungen gebaut, 2019 dürfte es in dieser Grössenordnung weitergehen. Somit ist ein weiterer Anstieg der Leerwohnungen zu erwarten, teilt der Hauseigentümerverband (HEV) Schweiz mit.

Es stehen 59'700 Mietwohnungen leer. Und es wird weiter gebaut.

Quelle: Gabriel Diezi

Es stehen 59'700 Mietwohnungen leer. Und es wird weiter gebaut. 

Der Anteil der Mietwohnungen an der Wohnbauproduktion bleibt hoch. Die grössere Auswahl an Mietwohnungen wird die Anfangsmietzinse in neuen Mietverträgen weiter drücken, teilt der Hauseigentümerverband HEV Schweiz mit. Da auch der hypothekarische Referenzzinssatz für die Mietzinsen am 3. Dezember 2018 unverändert auf dem Niveau von 1,5 Prozent bestehen bleibt, ist bei bestehenden Mietverhältnissen keine Mietzinsanpassung nötig. Bei Neuvermietungen drückt die weiter gestiegene Anzahl leerstehender Wohnungen auf die Anfangsmieten.

Der vom Bundesamt für Wohnungswesen vierteljährlich publizierte hypothekarische Referenzzinssatz für die Mietzinsen liegt auch am 3. Dezember 2018 weiterhin bei 1,5 Prozent. Der Hauseigentümerverband Schweiz rechnet deshalb auch für die kommende Publikation des Referenzzinssatzes im Frühling 2019 nicht mit einer Änderung.

Bei Mietverhältnissen, deren Mietzinse bereits auf einem Referenzzinssatz von 1,5 Prozent basieren, besteht kein Handlungsbedarf. Beruht der Mietzins noch auf einem höheren Referenzzinssatz, müsse aufgrund der aktuellen Kostenstände eine Senkung zu prüfen: Eine Reduktion des Referenzzinssatzes um ein Viertelprozent entspricht einer Mietzinsreduktion von 2,91%. Dagegen kann der Vermieter 40 Prozent der Teuerung sowie allgemeine Kostensteigerungen, zum Beispiel für Unterhaltsteuerung, Gebührensteigerungen, und wertvermehrende Investitionen geltend machen. Ein Senkungsanspruch besteht gemäss Gesetz sodann nur, wenn aufgrund der Referenzzinsreduktion mit dem bestehenden Mietzins ein übersetzter Ertrag erzielt wird. Bei Altliegenschaften kann sich der Vermieter auch auf die Orts- bzw. Quartierüblichkeit des Mietzinses berufen. In einem allfälligen Verfahren sind der zulässige Ertrag respektive die Üblichkeit des Mietzinses durch den Vermieter nachzuweisen. (mgt/cb)

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