16:14 BAUBRANCHE

RPV: Versiegelte Flächen dürfen nur noch um 2% wachsen

Teaserbild-Quelle: Adam Azim, Unsplash

Gemäss der Raumplanungsverordnung (RPV) darf ausserhalb der Bauzonen die Anzahl Gebäude und versiegelte Flächen nur noch um zwei Prozent ansteigen. Diese Limite hat der Bundesrat mit der Inkraftsetzung der zweiten Etappe der Raumplanungsrevision (RPG2) heute Mittwoch beschlossen. – Sie tritt ab 1. Juli 2026 in Kraft.

Menschen auf Asphalt. (Symbolbild)

Quelle: Adam Azim, Unsplash

In Städten wie Zürich, Genf, Lausanne, Luzern und Basel ist der Versiegelungsgrad besonders hoch. Da heisst, hier hat es am meisten Flächen mit einem geringen Versickerungsgrad.

Der Kern der Revision: Das Bauen ausserhalb der Bauzonen bremsen. Dazu soll die Zahl der Gebäude und der Umfang versiegelter Flächen stabilisiert werden, in dem nur noch ein maximales Wachstum von zwei Prozent erlaubt wird. Die zwei Prozent beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung; das heisst auf den 29. September 2023. - Die zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG2) ist am 29. September 2023 von den eidgenössischen Räten einstimmig verabschiedet worden.

Kantone, in denen die Zahl der Gebäude und der Umfang der Versiegelungen ausserhalb der Bauzonen stärker ansteigt, müssen dies kompensieren. Das heisst, sie müssen ausserhalb der Bauzonen Gebäude rückbauen und Flächen entsiegeln. Zudem sieht das Gesetz eine Abbruchprämie vor: Reisst ein Eigentümer seine Gebäude oder Anlagen ausserhalb der Bauzonen ab, trägt der betreffende Kanton die Kosten. Der Bund kann sich laut der Verordnung an diesen Kosten beteiligen.

In besonderen Fällen können Kantone von den Bestimmungen abweichen

Als weitere Neuerung führt das RPG den sogenannten Gebietsansatz ein. Konkret bedeutet dies: Kantone können künftig in besonderen Fällen von den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen abweichen und spezifische Mehrnutzungen zulassen. Denkbar sei etwa, in einem Gebiet traditionelle Kulturlandschaften zu pflegen und zu entwickeln, schreibt das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) dazu in seiner Medienmitteilung. Somit wäre es an einem solchen Ort beispielsweise möglich, unter gewissen Bedingungen nicht mehr gebrauchte Ställe zu sanieren und als Wohnraum zu nutzen.

Um vom Gebietsansatz Gebrauch machen zu können, bedarf es jedoch eines räumlichen Gesamtkonzepts für das betroffene Gebiet und eine Grundlage im Richtplan. Überdies muss der Kanton festlegen, wie die Mehrnutzung im Gebiet kompensiert werden soll und welche weiteren Aufwertungsmassnahmen vorgesehen sind.

Hotels ausserhalb der Bauzonen können Bettenzahl auf 120 erhöhen

Des Weiteren erlaubt der Bundesrat mit der Verordnung Hotels, die sich ausserhalb von Bauzonen befinden, die Zahl ihrer Betten auf bis zu 120 zu erweitern. Restaurants dürfen die Anzahl Sitzplätze auf maximal 100 erhöhen. Ausserdem verlangt das RPG zudem neu, dass in Landwirtschaftszonen die Landwirtschaft Vorrang gegenüber anderen Nutzungen hat.

Das revidierte Raumplanungsgesetz und die revidierte Verordnung treten gestaffelt in Kraft. Dies um, wie das ARE schreibt, den Kantonen Zeit für die Anpassung der Rechtsgrundlagen und Planungsinstrumente zu geben. Damit treten Bestimmungen des RPG, die keine Anpassungen erfordern, auf 1. Januar in Kraft, die übrigen gelten ab 1. Juli 2026. – Ab dann haben die Kantone fünf Jahre Zeit, um in ihren Richtplänen eine Strategie zur Stabilisierung der Bauten ausserhalb der Bauzone festzuschreiben. (mai/mgt)


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