13:40 BAUBRANCHE

Luzerner Kantonsgericht bestätigt Rückzonung in Vitznau

Teaserbild-Quelle: Jean-François Azens - Own work wikimedia CC BY-SA 4.0

Die Gemeinde Vitznau LU hat mit der Rückzonung von Bauland im Gebiet Schwanden in die Landwirtschaftszone einen korrekten Entscheid getroffen. Dies hat das Kantonsgericht Luzern festgestellt, wie es am Freitag mitteilte.

Gemeinde Vitznau am Vierwaldstättersee im Kanton Luzern

Quelle: Jean-François Azens - Own work wikimedia CC BY-SA 4.0

Vitznau am Vierwaldstättersee. (Symbolbild)

Die Gemeinde Vitznau gehört zu jenen Luzerner Gemeinden, welche zu grosse Bauzonenreserven haben. Das heisst sie verfügt über mehr Bauland, als sie in den nächsten 15 Jahren voraussichtlich braucht. Die Kommune muss deswegen 17 Hektaren rückzonen. Im Februar 2022 hiessen die Stimmberechtigten von Vitznau eine Revision des Bau- und Zonenplans, die Rückzonungen vorsah, gut. Die Revision wurde auch vom Regierungsrat genehmigt. 

Teil der Revision war die Rückzonung des teilweise überbauten Gebiets Schwanden, das am Rigi-Hang liegt und seit Jahrzehnten eingezont ist. Elf betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer erhoben gegen die Rückzonungen ihrer Grundstücke Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht. 

Gebiet Schwanden schlecht erschlossen 

Das Kantonsgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass die Rückzonung des Gebiets Schwanden zweckmässig sei. Das Gebiet liege abseits und sei schlecht erschlossen. Das Gericht beurteilte die von der Gemeinde vorgenommene Rückzonung auch insgesamt als verhältnismässig.

Es gebe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Reduktion überdimensionierter Bauzonen, teilte es mit. Das öffentliche Interesse überwiege die Interessen der Beschwerdeführer, nämlich die Eigentumsgarantie und die Baufreiheit. Ein Grundeigentümer habe auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass sein Land dauernd in der Bauzone verbleibe.

Auch weitere Einwände wies das Kantonsgericht ab. Dabei ging es etwa um die Berechnung der Bauzonenkapazitäten, oder dass Flächen, die sich für Rückzonungen eigneten, nicht berücksichtigt worden seien. Ein weiterer Punkt der Beschwerdeführer, dass mit Schwanden vergleichbare Areale in der Bauzone belassen würden, fand beim Gericht ebenfalls kein Gehör. 

Das Kantonsgericht wies die Beschwerde deswegen ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann beim Bundesgericht angefochten werden. (sda) 

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