Flughafen Genf: Beschwerden gegen Betriebsreglement abgewiesen
Die Lärmbelastung am Flughafen Genf überschreitet die geltenden Immissionsgrenzwerte, vor allem nachts. Nun soll unter anderem ein neuer Schnellabrollweg geschaffen werden. Die vom Uvek im November 2022 genehmigten enstprechenden Änderungen am Flughafen hatten zahlreiche Beschwerden zur Folge. Das Bundesverwaltungsgericht sie nun abgewiesen.
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Panorama Flughafen Genf.
Der Bundesrat hatte im November 2018 das Objektblatt für den Flughafen Genf im Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) verabschiedet; Es legt fest, dass die Lärmbelastung ab 2019 in einem Gebiet nicht zunehmen darf und in einem kleineren ab 2030 reduziert werden muss.
Rund vier Jahre später genehmigte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) zwei Änderungen des Betriebsreglements des Flughafens und erteilt damit den Pläne für einen neuen Schnellabrollweg Grünes Licht. Weiter hob das Uvek im Zuge dessen Einschränkungen bei der Nutzung von Flugzeugabstellplätzen auf. Die genannten Massnahmen sind Teil des SIL Gegen diese Verfügung sind zahlreiche Beschwerden eingegangen, in denen auch der SIL kritiisiert wurde.
Wenn sich eine lärmrechtliche Sanierung negativ auswirkt
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden abgewiesen. Dies geht aus einem am Freitag publizierten Urteil hervor. Laut den Richtern verletzen die vom Uvek genehmigten Massnahmen die Vorschriften für Lärm-, Luft- und Klimaschutz nicht. Auch die Kritikpunkte gegen den SIL werden abgewiesen. Weiter verweist das Gericht darauf, dass eine vollständige lärmrechtliche Sanierung nicht möglich ist. Eine solche hätte eine Reduktion des Flugverkehrs um rund 90 Prozent zur Folge, wodurch der Flugbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnte. Daher sei die Festlegung zulässiger Lärmimmissionen mit sogenannten Erleichterungen notwendig.
Staus mit dem neuen Schnellabrollweg vermeiden
Die Einführung von Lärmkontingenten zur Begrenzung verspäteter Abflüge nach 22 Uhr hat das Gericht bestätigt. Auch die Ausnahme für drei Langstreckenflüge pro Woche nach 22.Uhr wurde als vereinbar mit den Lärmkontingenten erachtet, sofern sie angerechnet werden. Das Urteil bestätigt die Richtigkeit der Lärmprognosen, und beurteilt das öffentliche Interesse des Internationalen Flughafens für das Land und die Region als vorrangig.
Zum neuen Schnellabrollweg schreibt das Gericht, dass damit Flugzeuge schneller von der Piste kämen und so Staus am Boden vermeiden würden. Der Abrollweg diene der Verbesserung der Verkehrszirkulation, ohne die Gesamtkapazität zu erhöhen. (mai/sda)
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil A-171/2023 vom 9.10.2026)