13:05 BAUBRANCHE

Ferienhausbesitzer auf St. Petersinsel muss Bootssteg abbauen

Teaserbild-Quelle: Sinenomine2 - Eigenes Werk wikimedia CC BY-SA 3.0

Ein Ferienhausbesitzer auf der St. Petersinsel in Twann BE muss einen zur Parzelle gehörenden Bootssteg abbauen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine nachträgliche Bewilligung von bereits erfolgten Erneuerungsarbeiten nicht möglich ist. 

 

Blick auf St. Petersinsel bei Erlach

Quelle: Sinenomine2 - Eigenes Werk wikimedia CC BY-SA 3.0

Blick auf die St. Petersinsel.

Das Ferienhaus des Beschwerdeführers und auch der umstrittene Holzsteg stehen nicht nur in einem kantonalen Naturschutzgebiet und ausserhalb der Bauzone. Die Parzelle wird auch von verschiedenen Bundesinventaren erfasst, darunter vom Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung.

Bauen ist darin grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen möglich. 2017 stellten die kantonalen Behörden jedoch fest, dass der Ferienhausbesitzer 9 der 16 Holzpfähle des Stegs ersetzt hatte. Sie sind das tragende Element der Konstruktion. Die Hoffnungen auf eine nachträgliche Bewilligung dieser Arbeiten sind mit einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts vom Tisch.

Nur Erhalt, keine Erneuerung

Indem der Ferienhausbesitzer so viele Pfähle ersetzte, wurden 56 Prozent der tragenden Konstruktion ersetzt, hält das Bundesgericht fest. Das gilt als «erhebliche» Änderung an der Bausubstanz und bedürfe auf jeden Fall einer Baubewilligung, schreibt das Bundesgericht.

Zudem dürften im sensiblen und wertvollen Schutzgebiet der St. Petersinsel die bestehenden Bauten nur unterhalten und so die Nutzung bis zum Ablauf der normalen Lebensdauer erstreckt werden. Dies folgt aus den Regelungen zum Moorschutz.

Nach und nach sollen sämtliche Bauten aus dem geschützten Gebiet verschwinden. Aus diesem Grund dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden, die einen neuen Lebenszyklus starten. Dies ist gemäss Bundesgericht vorliegend geschehen. Weil die Erneuerung des Stegs nicht bewilligt werden kann, muss er als Ganzes abgebaut werden. (sda)

(Urteil 1C_239/2026 vom 6.7.2026)

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