13:18 VERSCHIEDENES

Stadt Zürich überprüft Wohnungen auf Unterbelegung

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Die Stadt Zürich setzt nach einer Übergangsfrist die Vermietungsordnung aktiv durch und überprüft die Einhaltung bei bestehenden Mietverhältnissen städtischer Wohnungen. Rund 1100 Wohnungen gelten als unterbelegt, gut 150 davon stark.

Der Gemeinderat hatte 2018 die neue Verordnung zur Vermietung von städtischen Wohnungen verabschiedet. Sie regelt die Wohnsitzpflicht in der Stadt Zürich, Mindestbelegung pro Wohnung sowie Einkommensgrenzen der Mietenden.

Seit 2019 werden neue Mietverhältnisse nach diesen Vorgaben abgeschlossen. Für bestehende Mietverhältnisse galt eine fünfjährige Übergangsfrist, in der Mietende eigenverantwortlich Anpassungen vornehmen konnten, etwa durch einen Wohnungswechsel.

Nun kontrolliert die Stadt auch die bestehenden Mietverhältnisse, wie sie am Mittwoch mitteilte.

Stark unterbelegte Wohnungen im Fokus

In einem ersten Schritt stehen stark unterbelegte Wohnungen im Fokus - also solche, bei denen die Mindestbelegung um zwei Personen unterschritten ist - sowie Verstösse gegen die Wohnsitzpflicht.

Laut Medienmitteilung gelten derzeit rund 1100 städtische Wohnungen als unterbelegt, davon gut 150 als stark unterbelegt. Die betroffenen Mietparteien wurden schriftlich über den Handlungsbedarf informiert.

Gemäss Mietreglement sind Mietparteien verpflichtet, eine Unterbelegung innerhalb eines Jahres aktiv anzugehen. Betroffene erhalten auf Wunsch bis zu zwei Ersatzwohnungsangebote, sofern verfügbar.

Bei Verstoss gegen die Wohnsitzpflicht muss der Wohnsitz innerhalb von drei Monaten in die Stadt Zürich verlegt werden. Die unbegründete Ablehnung beider Ersatzangebote oder eine Missachtung der Wohnsitzpflicht könne zur Kündigung des Mietverhältnisses führen, heisst es.

Aufwändige Umsetzung

Die Stadt betont, dass die Umsetzung einige Zeit in Anspruch nehme und schrittweise erfolge, weil die Anzahl freier Wohnungen begrenzt sei und Wohnungstausche mit erheblichem Aufwand verbunden seien. In einem späteren Schritt sollen auch leichte Unterbelegungen behoben werden, also Wohnungen, bei denen die Mindestbelegung um eine Person unterschritten ist.

Diese Vermietungsordnung gilt für rund 7400 städtische Wohnungen. Für die gut 200 subventionierten Wohnungen kommen weiterhin die Vermietungskriterien der kantonalen und städtischen Wohnbauförderung zur Anwendung.

Einzelne Mietparteien hatten Beschwerde gegen die neuen Vertragsbestandteile eingelegt. Das Bundesgericht wies diese im Sommer 2024 letztinstanzlich ab. (sda)

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