15:10 KOMMUNAL

Bundesverwaltungsgericht: Kanton Zürich muss Sanierung von Bahnübergang in Dietikon mittragen

Teaserbild-Quelle: Hadi, eigenes Werk, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=133265345

Der Kanton Zürich muss sich mit mindestens 247'000 Franken an der Sanierung des Bahnübergangs Honeret in Dietikon ZH beteiligen: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Bahnbetreiberin Aargau Verkehr AG teilweise Recht gegeben. Das Bundesamt für Verkehr muss prüfen, ob der Kanton Zürich allenfalls weitere Kosten zu übernehmen hat.

Im 2019 ist der Bahnübergang mit einer Halbschrankenanlage für Fahrzeuge und Fussgänger gesichert worden. Dies, nachdem zuvor Ampeln den Verkehr geregelt hatten und mit Andreaskreuzen auf den Übergang hingewiesen worden war. Wegen neuer gesetzlicher Bestimmungen musste die Gesellschaft Aargau Verkehr (AVA) als Betreiberin der Bremgarten-Dietikon-Bahn (S17) den Übergang mit Schranken sichern.

In einem heute Mittwoch publizierten Urteil hält nun das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Kanton Zürich im Rahmen des Projektes eine Umrüstung der Verkehrsanlage auf LED-Signale verlangt habe. Aus bahntechnischer Sicht wäre das nicht notwendig gewesen, so dass die Bestellerin mit 247'000 Franken dafür aufkommen müsse. 

Verbleibende Kosten: Ball liegt beim Bundesamt für Verkehr

Wie der verbleibende Restbetrag von 708'000 Franken zwischen Gesellschaft und Kanton verteilt wird, ist jedoch noch offen. In diesem Punkt hat das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache an das Bundesamt für Verkehr zurückgewiesen. Dieses muss prüfen, welchen Vorteil der Kanton Zürich als Eigentümer der dortigen Bremgartner- und Bernstrasse von der Sanierung des Bahnüberganges hat und dies monetär beziffern.

Während unklar ist, wer wie viel von den Sanierungskosten tragen muss, ist bereits ein Umbauprojekt für die entsprechende Strecke in der Pipeline. Geplant ist eine Doppelspur, die in den Strassenverkehr integriert wird. Das Vorhaben soll von 2026 bis 2028 realisiert werden. (sda/mai)

 (Urteil A-4862/2023 vom 8.5.2025)



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