Brunnen Nord in Ingenbohl SZ: Gericht hebt Abstimmung auf
Die Abstimmung, die Ingenbohl SZ im September 2022 zur Erschliessung von Brunnen Nord und dem Hochkreisel durchgeführt hat, ist ungültig. Das Verwaltungsgericht hat die Abstimmung aufgehoben, weil die Gemeindeversammlung nicht korrekt abgelaufen ist.
Quelle: Gemeinde Ingenbohl, Raumgleiter AG
Visualisierung der Überbauung «Brunnen Nord» mit dem geplanten Hochkreisel (Bildmitte): Gemäss kantonalem Nutzungsplan ist Ingenbohl verpflichtet, das Gebiet zu erschliessen.
Über die Annullierung der Volksabstimmung hat am Montag der Schwyzer Heimatschutz informiert. Die Gemeinde Ingenbohl reagierte in einer Mitteilung «überrascht» über das Urteil. Sie prüfe nun, ob sie den Entscheid an das Bundesgericht weiterziehe.
Die Gemeinde Ingenbohl hatte am 25. September 2022 an einer Urnenabstimmung einem Kredit von 46,1 Millionen Franken für die Erschliessung des Quartiers Brunnen Nord zugestimmt. Die Vorlage war wegen eines darin vorgesehenen Hochkreisels umstritten. Der Entscheid fiel knapp aus, mit 1887 zu 1881 Stimmen.
Das Sachgeschäft war an der Gemeindeversammlung vom 22. August vorgestellt und beraten worden. Dabei wurden auch zwei Rückweisungsanträge gestellt. Rückweisungsanträge bezwecken, dass der Gemeinderat ein Geschäft nochmals überprüfen muss.
Zwei Rückweisungsanträge nicht zugelassen
Die Gemeindepräsidentin stufte die gestellten Rückweisungsanträge jedoch als nicht zulässig ein und liess sie nicht zur Abstimmung zu. Danach wurde das Geschäft an die Urnenabstimmung vom 25. September überwiesen.
Wenige Tage nach der Gemeindeversammlung legte einer der Antragsteller wegen den beiden nicht zugelassenen Anträgen Stimmrechtsbeschwerde ein. Die Volksabstimmung konnte trotz der hängigen Beschwerde durchgeführt werden.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz kommt in dem Urteil, das der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vorliegt, zum Schluss, dass an Gemeindeversammlungen Rückweisungsanträge zulässig seien. Diese dürften aber nicht dazu missbraucht werden, Urnenabstimmungen zu verhindern, denn die Urnenabstimmung und nicht die Gemeindeversammlung habe die Kompetenz, über ein Geschäft zu entscheiden.
Projekt sollte nicht gekippt werden
Einer der beiden Rückweisungsanträge hätte die Gemeindepräsidentin gemäss den Ausführungen des Gerichts zulassen müssen. Der Antragsteller habe nicht das Ziel gehabt, das ganze Projekt zu kippen, sondern erklärt, dass der Gemeinderat in seinen Augen eine günstigere Alternative zum Hochkreisel vorschnell verworfen habe.
Für die Stimmberechtigten sei der Entscheid des Gemeinderats für den Hochkreisel und gegen die günstigere Variante nicht schlüssig. Das Argument der Gemeinde, dass sie die Varianten umfassend abgeklärt habe, liess das Verwaltungsgericht nicht gelten. Dies sei nur ein Argument gegen die Rückweisung, nicht aber gegen die Zulässigkeit des Rückweisungsantrags.
Weil die Gemeindeversammlung nicht korrekt abgelaufen sei, hob das Verwaltungsgericht die Überweisung des Sachgeschäfts an die Urnenabstimmung und damit auch diese selbst auf. Die Beratung der Gemeindeabstimmung sei zu wiederholen, hiess es im Urteil.
Beschwerdeführer unterliegt in eigener Sache
Den zweiten Rückweisungsantrag, der eine Variantenabstimmung verlangte, hatte die Gemeindepräsident indes zu Recht nicht zugelassen, wie das Verwaltungsgericht feststellte. Das Gesetz schliesse Doppelvorlagen aus.
Dieser Rückweisungsantrag stammte ironischerweise vom Beschwerdeführer. Er war laut Verwaltungsgericht berechtigt, auch Beschwerde gegen die Nichtzulassung des nicht von ihm gestellten Rückweisungsantrags zu erheben, denn von Nichtzulassung seien auch seine politischen Rechte als Teilnehmer der Gemeindeversammlung betroffen gewesen.