08:42 BAUPROJEKTE

Grossprojekt «Olten SüdWest»: Lausanner Richter bestätigen Pläne

Teaserbild-Quelle: Stadt Olten

Der Solothurner Regierungsrat hat den Gestaltungsplan für das neue Quartier «Olten SüdWest» zu Recht bewilligt. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Stadt gegen einen anderslautenden Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts gutgeheissen. 

Gebiet Olten Südwest

Quelle: Stadt Olten

Auf dem Gebiet «Olten SüdWest» soll ein neuer Stadtteil mit bis zu 4000 Bewohnern entstehen.

Eine Privatperson war laut Bundesgericht nicht zur Einsprache berechtigt gewesen. Konkret hat das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit aufgehoben, als dieses die Beschwerde der Privatperson guthiess und den Beschluss des Regierungsrats von Ende 2021 aufhob. 

Dies geht aus dem Entscheid des Bundesgerichts hervor. Die Stadt Olten teilte am Dienstag mit: «Der Zonenplan, Gestaltungsplan und Erschliessungsplan Olten SüdWest ist somit rechtskräftig.»

Der Regierungsrat hatte Ende 2021 die Änderung des Zonenplans- und Erschliessungsplans für «Olten SüdWest» gutgeheissen. Er wies gleichzeitig die dagegen erhobenen Beschwerden ab. 

Verwaltungsgericht gegen Regierungsrat

Die Privatperson und die Immobilienfirma gelangten ans kantonale Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde der Privatperson gut und lehnte gleichzeitig die Beschwerde der Firma ab.

Die Folge: Der Beschluss des Regierungsrats wurde aufgehoben. Die Stadt Olten wehrte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Die Stadt gab sich «erstaunt über den Entscheid des Verwaltungsgerichts». 

Rüffel für Verwaltungsgericht 

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Privatperson überhaupt nicht berechtigt ist, Beschwerde einzureichen. Das Verwaltungsgericht hätte also die Beschwerde der Privatperson nicht behandeln und folglich auch nicht gutheissen dürfen. 

Dem Beschwerdegegner fehlten die notwendige Beziehungsnähe zum Streitobjekt und ein schutzwürdiges Interesse. Die Privatperson wohnt laut den Lausanner Richtern ungefähr 280 Meter (Luftlinie) entfernt vom nächstgelegenen Rand des betroffenen Perimeters. 

Höchstens 100 Meter entfernt 

Üblich sei gemäss Rechtsprechung ein Umkreis von 100 Meter. Bei grösserer Entfernungen müsse eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Eine «mögliche Veränderung der Aussicht» genüge nicht. 

Der Regierungsrat hatte die Beschwerde der Privatperson zugelassen, weil diese bereits am Einspracheverfahren in der Stadt Olten teilgenommen hatte, wie es im Urteil des Bundesgerichts heisst. 

Das Bundesgericht musste nach eigenen Angaben nicht prüfen, ob die Privatperson im Verfahren vor dem Regierungsrat beschwerdeberechtigt gewesen war. Der Regierungsrat habe dessen Beschwerde «ohnehin abgewiesen».  (sda) 

(Urteil 1C_530/2022 vom 23.11.2023)


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