Nutzung von Abwärme: Bundesrat will keine bundesrechtlichen Vorgaben
Der Bundesrat beabsichtigt keine gesetzgeberischen Schritte auf Bundesebene zur besseren Nutzung von Abwärme. Er sieht die Mustervorschriften der kantonalen Energiedirektoren als zentrales Instrument. Zu diesem Schluss kommt ein Postulatsbericht, den der Bundesrat am Freitag verabschiedet hat.
Auslöser war das Postulat 23.3020 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats vom Februar 2023, das eine Abklärung verlangte, wie die Abwärmenutzung von Anlagen – etwa Kehrichtverbrennungsanlagen oder Datenzentren – gefördert werden kann. Diese Abwärme kann in thermische Netze eingespeist werden und erreicht als Fernwärme Haushalte und Betriebe.
Die Gesetzgebung im Gebäudebereich obliege den Kantonen, heisst es in einer Mitteilung des Bundesrats von Freitag. Er sieht in den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) das «zentrale Instrument, um Abwärme zu nutzen». Die Vorschläge der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren für energierechtliche Vorschriften im Gebäudebereich können von den Kantonen übernommen werden.
Vorschriften im kantonalen Recht
Der Bundesrat empfiehlt, dass in erster Linie die Kantone die Vorgaben der MuKEn so umsetzen, dass nicht vermeidbare Abwärme ab einer bestimmten Menge soweit möglich abzugeben ist. Enthalte das kantonale Recht Vorschriften zur Nutzung von Abwärme und gebe es ein Fernwärmenetz, könnten Gemeinden die Zonenordnung entsprechend anpassen oder eine Sondernutzungsplanung aufgleisen, heisst es.
Weitergehende Massnahmen wie eine bundesrechtliche Pflicht zur Abwärmenutzung stehen für den Bundesrat nicht im Vordergrund. Dies sei weder zielführend noch stufengerecht. Ebenfalls verzichtet der Bundesrat darauf, Standorte mit grösseren Abwärmemengen zwingend im kantonalen Richtplan zu bezeichnen. (mgt/pb)