08:35 BAUBRANCHE

Nationalratskommission will Verbandsbeschwerderecht einschränken

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Gegen kleinere Wohnbauprojekte im Baugebiet sollen Umweltschutzorganisationen keine Beschwerde mehr führen können. Die zuständige Nationalratskommission hat eine entsprechende Vorlage verabschiedet – gegen den Willen von Grünen, Heimat- und Landschaftsschützern.

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (Urek-N) hat die geplanten Änderungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) mit 14 zu 8 Stimmen bei einer Enthaltung gutgeheissen, wie die Parlamentsdienste am Dienstag mitteilten. Nun kann der Bundesrat zum Entwurf Stellung nehmen. Danach ist das Parlament am Zug.

Die Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts für kleinere und mittelgrosse Vorhaben in Bauzonen war in der Vernehmlassung insbesondere bei den bürgerlichen Parteien auf Anklang gestossen. Umwelt- und Landschaftsschutzorganisationen warnten hingegen vor den Folgen.

Kein «David gegen Goliath» mehr

Die Urek-N will mit der Vorlage verhindern, dass sich in Beschwerdeverfahren Parteien gegenüberstehen, die über sehr unterschiedliche finanzielle Mittel verfügen. Er wolle kein «David gegen Goliath» mehr beim Verbandsbeschwerderecht, begründete Mitte-Fraktionschef Philipp Matthias Bregy (VS) seine parlamentarische Initiative, mit der er die Vorlage ins Rollen gebracht hatte.

Konkret soll das Verbandsbeschwerderecht gemäss NHG nicht mehr für Projekte von Wohnbauten gelten, die eine Geschossfläche von weniger als 400 Quadratmeter haben und in einer Bauzone geplant sind.

Projekte in geschützten Ortsbildern, in Biotopen oder ausserhalb der Bauzonen sind von dieser Revision nicht betroffen. Nach Meinung der Kommission steht diese Änderung im Einklang mit dem im Umweltschutzgesetz (USG) verankerten Beschwerderecht, das nur bei Grossprojekten gilt, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.

Eine Kommissionsminderheit lehnt die Vorlage ab. Sie betont, dass das Verbandsbeschwerderecht wichtig sei für den Schutz des historischen Erbes und des Naturerbes. Weitere Minderheiten setzen sich für abgeschwächte Varianten der Vorlage ein und beantragen einerseits, als Referenzfläche lediglich 250 Quadratmeter festzulegen, und andererseits, Wohnungen in für eine Auszonung geeigneten Bauzonen sowie Wohnungen, die dem Zweitwohnungsgesetz (ZWG) unterstehen, von den neuen Regelungen auszunehmen.

Unterschiedliche Regeln

Das Stimmvolk hatte Ende 2008 die Volksinitiative «Verbandsbeschwerderecht. Schluss mit der Verhinderungspolitik – Mehr Wachstum für die Schweiz!» mit 66 Prozent abgelehnt. Damit wurde das Verbandsbeschwerderecht im Grundsatz geschützt.

Gemäss USG steht vom Bundesrat definierten Umweltschutzorganisationen ein Beschwerderecht gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und Bundesbehörden bei der Planung, Errichtung oder Änderung zu – das sogenannte Verbandsbeschwerderecht. Das Beschwerderecht wird jedoch auf Anlagen, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist, beschränkt.

Im Bereich des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz haben Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, ebenfalls ein Beschwerderecht. Anders als das Umweltschutzgesetz kennt dieses Gesetz jedoch keine Einschränkung. (sda)

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