09:47 BAUBRANCHE

Gericht verlangt Baubewilligung für Sterbehospiz in Nunningen SO

Teaserbild-Quelle: Gemeinfrei, Wikimedia

Dem Verein Pegasos fehlt für die Suizidbegleitungen in Nunningen SO die baurechtliche Bewilligung. Dies hat das Solothurner Verwaltungsgericht entschieden und die Behörden gestützt. Der Verein muss ein Baugesuch einreichen.

Wenn Räumlichkeiten eines Gästehauses für die Freitodbegleitung genutzt werden, handelt es sich um eine wesentliche Zweckänderung, die eine explizite Baubewilligung erfordert, wie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts hervorgeht.

Der Fokus einer solchen Einrichtung liege auf der medizinischen und psychologischen Sterbebegleitung und sei somit nicht von einer Bewilligung für Gastgewerbe abgedeckt. Massgeblich entscheidend sei das potenzielle psychische Unbehagen der Nachbarschaft. Das Wissen um die verborgenen Vorgänge im Gebäude könne Beklemmung auslösen.

Der Verein Pegasus betreibt in der kleinen Solothurner Gemeinde Nunningen ein Sterbehospiz, auch für Menschen aus dem Ausland. Das vom Verein gekaufte Grundstück beherbergt neben einem Landgasthof ein Gästehaus, für das im Jahr 2022 eine Baubewilligung erteilt worden war.

Keine gastwirtschaftliche Tätigkeit

Nachdem die kommunale Baubehörde festgestellt hatte, dass im Gebäude Dienstleistungen der Freitodbegleitung angeboten werden, forderte sie ein nachträgliches Baugesuch für diese Zweckänderung.

Der Kanton stützte diese Forderung. Die Betreiber reichten Beschwerde dagegen beim Verwaltungsgericht ein. Sie argumentierten, die Nutzung unterscheide sich im Kern nicht von einer gewöhnlichen Beherbergung in einem Hotel.

Abweichung von ursprünglicher Baubewilligung

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. In seinem Urteil führt es aus, dass bei der Freitodbegleitung nicht die gastwirtschaftliche Tätigkeit, sondern die Sterbebegleitung mit medizinischer und psychologischer Betreuung im Vordergrund stehe. Damit werde in wesentlichen Punkten von der ursprünglichen Bewilligung abgewichen.

Das Verwaltungsgericht nennt mehrere Gründe wie die fehlende Anonymität, die psychische Belastung und die sensible Nachbarschaft. So sei in ländlich geprägten Ortsteilen die Anonymität geringer als in Städten, weshalb nachbarliche Interessen stärker zu gewichten seien. Auch befinde sich in unmittelbarer Nähe eine Einrichtung für betreutes Wohnen, unter anderem für Menschen mit autistischen Symptomen, was das Konfliktpotenzial zusätzlich erhöhe.

Nachbarn haben berechtigtes Interesse

Die Öffentlichkeit und die Nachbarn haben gemäss Verwaltungsgericht ein berechtigtes Interesse an einer vorgängigen Kontrolle durch ein ordentliches Baubewilligungsverfahren. Nur so könne deren Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt werden.

Der Verein Pegasus wurde verpflichtet, bis Mitte Juli ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann an das Bundesgericht weitergezogen werden. Über das Urteil berichtete zuerst das SRF-Regionaljournal Aargau/Solothurn.

140 Freitodbegleitungen

Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft Solothurn gab es 2025 insgesamt 140 Freitodbegleitungen. Die Staatsanwaltschaft, die Kantonspolizei und das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel änderten den Prozess zur Beweislage nach einem Freitod. Sie vereinfachten das Leichenschauverfahren.

Videoaufnahmen der Freitodbegleitung sollen belegen, dass der entscheidende Schritt zum Suizid durch die sterbewillige Person persönlich gemacht wurde. Dies habe zu einer erheblichen Entlastung der Kantonspolizei und zu einer Reduktion der vom Staat zu tragenden Kosten geführt, schrieb die Staatsanwaltschaft in ihrem Jahresbericht 2025. (sda/pb)

(Urteil VWBES.2025.216 vom 31.3.2026)

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