Stockwerkeigentümerrecht wird modernisiert
Die vom Parlament geforderte Modernisierung der Rechte von Stockwerkeigentümerschaften ist ein Schritt weiter. Der Bundesrat hat die Botschaft zu entsprechenden Änderungen im Zivilgesetzbuch zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet.
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Mehrfamilienhaus (Symbolbild)
In der Ende Dezember zu Ende gegangenen Vernehmlassung habe eine grosse Mehrheit die geplanten Änderungen begrüsst, schrieb der Bundesrat in einer Mitteilung. Neu soll beispielsweise das Zivilgesetzbuch künftig auch Bestimmungen enthalten für Stockwerkeigentum, das erst auf Bauplänen existiert. Das geltende Recht regle ausschliesslich das Stockwerkeigentum an bestehenden Grundstücken, schrieb der Bundesrat.
Klage möglich bei fehlendem Erneuerungsfonds
Künftig sollen Stockwerkeigentümer zudem die Möglichkeit haben, gerichtlich die Schaffung eines Erneuerungsfonds für die Finanzierung notwendiger Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten einzuklagen. Aktuell verhinderten fehlende oder unterfinanzierte Erneuerungsfonds in der Praxis mitunter eine notwendige Sanierung der Liegenschaft, sagt der Bundesrat. Auf die generelle Pflicht zur Errichtung eines Erneuerungsfonds will der Bundesrat hingegen trotz einzelner Forderungen in der Vernehmlassung verzichten. Eine solche würde zu stark in die Autonomie der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer eingreifen.
Sondernutzungsrechte explizit regeln
Um die Rechtssicherheit für die Eigentümerinnen und Eigentümer zu erhöhen, schlägt der Bundesrat vor, die Sondernutzungsrechte an gemeinschaftlichen Teilen der Liegenschaft künftig explizit zu regeln. So sieht der Gesetzesentwurf eine Lösung vor, wie die Gemeinschaft Sondernutzungsrechte etwa an Parkplätzen oder Gärten begründen und ändern kann. Die geplante Änderung des Stockwerkeigentümerrechts geht zurück auf eine Motion von Ständerat Andrea Caroni (FDP/AR), welche das Parlament 2019 an den Bundesrat überwies. Das Stockwerkeigentum wurde 1965 im Schweizer Zivilgesetzbuch eingeführt und hat sich laut Bundesrat grundsätzlich bewährt. (sda/sts)