Baurecht: Fristen für Rügen und Verjährung
Fristen für Rügen und Verjährung Die SIA-Norm 118 kennt andere Rügen- und Verjährungsfristen als jene gemäss OR (siehe «baublatt» 49/2007). Jedoch ist diese Norm kein Gesetz und hat nur Gültigkeit, wenn man deren Geltung vertraglich vereinbart. Ansonsten gilt das OR.