Luxram-Gebäude in Arth SZ darf noch nicht abgerissen werden
Die von der Gemeinde Arth erteilte Abbruchbewilligung für das Gebäude der früheren Glühbirnenfabrik Luxram ist nicht rechtmässig. Das Bundesgericht hat den Fall an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgereicht.

Quelle: ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv / SIK_05-IKS-SZ-1517-019
Die einstige Glühbirnenfabrik im 2015.
Das Gebiet beim Bahnhof Arth-Goldau soll entwickelt und das Luxram-Gebäude deswegen abgerissen werden. Nachdem das Verwaltungsgericht die Abbruchbewilligung der Gemeinde als rechtmässig beurteilt hatte, gelangte der Heimatschutz an das Bundesgericht.
Für die Organisation hat das Gebäude einen «erheblichen kulturellen, industriegeschichtlichen und kunsthistorischen Wert». Zudem bemängelte der Heimatschutz unter anderem das Fehlen eines Entsorgungskonzepts. Damit sollte etwa eine Verunreinigung des Grundwassers ausgeschlossen werden.
Isabelle Schwander, Präsidentin des Schwyzer Heimatschutzes, zeigte sich über das Urteil des Bundesgerichts «hocherfreut». Zentral am Urteil sei, dass die Abbruchbewilligung aufgehoben worden sei, sagte sie auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Das Luxram-Gebäude sei ein Juwel und präge das Ortsbild von Arth.
Frage nach Beschwerdeberechtigung
Wie es in einer Mitteilung der Gemeinde Arth von Donnerstag heisst, ist in erster Linie die Frage strittig, ob der Heimatschutz formell beschwerdeberechtigt ist. Beschwerdeberechtigt wäre er demnach dann, wenn für den Abbruch eine gewässerrechtliche Bewilligung nötig ist.
Um dies zu klären, braucht es aber ein Abbruch- und Entsorgungskonzept. Der Gemeinderat geht davon aus, dass dank bereits geleisteter Vorabklärungen bald ein Abbruch- und Entsorgungskonzept vorliege und das Verwaltungsgericht dann rasch entscheiden könne.
In zwei weiteren Punkten zur Beschwerdeberechtigung hat das Bundesgericht gemäss der Mitteilung das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. (sda/pb)