12:16 BAUBRANCHE

Bundesgericht: Ausstandsgesuch im Streit um Material in Kiesgrube in Warth TG

Teaserbild-Quelle: Hans / pixabay.com

Das Bundesgericht hat ein Ausstandsgesuch gegen den Chef des Amtes für Umwelt des Kantons Thurgau und einen Angestellten abgewiesen. Der Fall hängt mit dem seit Jahren andauernden Streit um eine unbewilligte Zwischendeponie von Auffüllmaterial bei einer Kiesgrube in Warth-Weiningen TG zusammen.

Die Gemeinde Warth-Weiningen liess die Zwischendeponie per Verfügung vom Sommer 2019 durch eine Firma aufheben, weil der dafür verantwortliche Beschwerdeführer einer entsprechenden Forderung nicht nachkam. Der Mann gelangte wiederholt erfolglos ans Bundesgericht, wie aus einem am Freitag publizierten Urteil hervorgeht.

Die Kosten für die Ersatzvornahme von über einer Million Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei der Entscheid noch nicht rechtskräftig ist. Und umstritten ist zwischen ihm und dem Kanton zudem, ob mit der im Dezember 2021 beendeten Ersatzvornahme nicht ein weiteres Problem geschaffen wurde. Laut Beschwerdeführer treten aus Rissen im verschobenen Material giftige Stoffe aus.

Keine Befangenheit

Im vorliegenden Verfahren musste das Bundesgericht lediglich über das Ausstandsgesuch gegenüber den beiden Kantons-Mitarbeitern entscheiden. Der Beschwerdeführer argumentierte, die Angestellten hätten sich schon mehrfach mit dem Fall befasst und seien deshalb nicht mehr ergebnisoffen.

Diese Sichtweise stützt das Bundesgericht nicht. Die beiden Personen seien Teil einer Fachbehörde, die jeweils ihre Einschätzung abgeben müsse. Eine sogenannte Mehrfachbefassung liege im öffentlichen Interesse. Im Rechtsmittelverfahren seien es die zuständigen Instanzen, die über die Berichte als Beweismittel entscheiden würden.

Eine anfängliche Weigerung des Amtes, eine Verfügung dazu zu erlassen, dass sie den Standort des besagten Materials nicht als belastet eintragen werde, ist laut Bundesgericht kein Hinweis auf Befangenheit. Die Behörde sei von der falschen Auffassung ausgegangen, dass sie lediglich bei einem Streit über den Eintrag eines belasteten Standorts eine Feststellungsverfügung zu erlassen habe, nicht aber bei einer Nichteintragung. (sda)

(Urteil 1C_309/2024 vom 1.4.2025)

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