Aargauer Verwaltungsgericht kippt Spezialzone in Wettingen AG
Das Aargauer Verwaltungsgericht hat die Teiländerung der Nutzungsplanung der Gemeinde Wettingen AG aufgehoben. Die Richter erklärten die Schaffung der neuen Spezialzone «Berg» für einen Therapiebetrieb mit Pferden und Eseln für unrechtmässig.
Das Urteil annulliert die früheren Entscheide des
Gemeinderats und der kommunalen Volksabstimmung im März 2024 sowie einen
Beschwerdeentscheid des Regierungsrats, wie aus dem am Donnerstag
veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts hervorgeht. Die Richter halten
sinngemäss fest, politische Mehrheiten dürften nicht über fundamentale
Raumplanungsprinzipien gestellt werden.
Beim Streit geht es um Parzellen mit einer Fläche von
insgesamt 4370 Quadratmetern, die im Nordosten am Südhang der Lägern liegen. Der
Plan sah für den Therapiebetrieb neue Gebäude mit einer Gesamtgrundfläche von
bis zu 850 Quadratmetern vor. Zwei benachbarte Grundstückseigentümer wehrten
sich dagegen. Sie sahen den Trennungsgrundsatz zwischen Bau- und Nichtbaugebiet
verletzt.
Bis zur umstrittene Nutzungsplanungsrevision waren die
Parzellen der Landwirtschaftszone zugewiesen und von der kommunalen
Landschaftsschutzzone überlagert.
Zone verstösst gegen Ziele der Raumplanung
Die geplante Zone verstösst gemäss dem Urteil des
Verwaltungsgerichts gegen kantonale Richtplanvorgaben. Das Gericht rügt die
vorherigen Instanzen. Die Planungsbehörden und der Regierungsrat hätten
elementaren raumplanerischen Vorschriften nur ungenügend Rechnung getragen.
«Umfassend berücksichtigt und einseitig stark betont wurden
vor allem die Interessen und Bedürfnisse der Betreiber und allenfalls der
Kunden des Therapiezentrums», heisst es im Urteil. Dagegen sei den
entgegenstehenden öffentlichen Interessen der Trennung von Bau- und
Nichtbaugebiet, dem haushälterischen Umgang mit Boden und des
Landschaftsschutzes nicht der ihnen gebührende Stellenwert eingeräumt worden.
Gericht spricht von Bauzone
Das Verwaltungsgericht stuft das Land aufgrund der
Bauvorhaben rechtlich als Bauzone ein. Das Projekt erlaube grosse Gebäude für
die Pferdehaltung und eine Therapiehalle. Diese Anlage zerschneide das
Kulturland. Sie verletze den wichtigen Grundsatz der Trennung von Baugebiet und
Nichtbaugebiet.
Die Gesamtfläche des Siedlungsgebiets werde vergrössert, ohne dass andernorts Bauland ausgezont werde. Zudem verletze das Projekt den Schutz der Landschaft von kantonaler Bedeutung.
Die Vorinstanzen hätten eine unvollständige
Interessenabwägung vorgenommen. Das öffentliche Interesse am Therapiebetrieb
sei zu hoch gewichtet worden. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Betriebs
bleibe unklar. Die Richter kritisierten auch, dass alternative Standorte
innerhalb bestehender Bauzonen nicht systematisch geprüft wurden.
Die unterliegenden Parteien müssen gemäss Verwaltungsgericht
die Prozesskosten tragen. Die Beschwerdeführer erhalten eine Entschädigung. Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten
werden. Die Richter betonen, dass politische Mehrheiten nicht über fundamentale
Raumplanungsprinzipien gestellt werden dürfen. (sda)
(Urteil WBE.2025.213 vom 6.5.2026)