12:01 BAUBRANCHE

Wegen Ortsbildschutz: Abfahrtsanzeigen in Berner Altstadt müssen weg

Teaserbild-Quelle: hpgruesen / Pixabay-Lizenz

Nach über fünf Jahren Betrieb müssen die Berner Verkehrsbetriebe vier dynamische Abfahrtsanzeigen in der Unteren Altstadt abbauen, weil damit das geschützte Ortsbild zu stark beeinträchtigt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. 

Busse in der Gerechtigkeitsgasse in der Altstadt Bern

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Busse in der Berner Altstadt. (Symbolbild)

Das Gericht wertete das Schutzinteresse höher als das Interesse von Personen mit Behinderungen, denen die Anzeigen dienen sollen. Die Berner Denkmalpflege hatte in einer verwaltungsinternen Vernehmlassung bereits im November 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass die unterdessen standardmässigen Abfahrtsanzeigetafeln in der Unteren Altstadt nicht bewilligungsfähig seien. 

Das Tiefbauamt der Stadt erteilte im November 2016 dennoch die Bewilligung dafür, sie an sieben Standorten zu montieren. Darunter befinden sich die Stationen Zytglogge in beide Fahrtrichtungen sowie Rathaus und Nydegg in Richtung Bahnhof. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor. 

Weil die 85 auf 54 Zentimeter grossen Anzeigetafeln quer zu den Gassen montiert wurden, stellen sie eine «visuelle Beeinträchtigung» von «besonderer Bedeutung» dar, wie das Bundesverwaltungsgericht schreibt. Der Gassenraum im Gebiet der Unteren Altstadt sei zentral. Hinzu komme, dass die Anzeigen mit einer Leuchtschrift ausgestattet seien. 

Interesse Behinderter höher gewichten 

Neben den Verkehrsbetrieben und der Stadt Bern war gegen die Abbauverfügung des Bundesamtes für Verkehr auch Inclusion Handicap, der Dachverband der Behindertenorganisationen der Schweiz, ans Bundesverwaltungsgericht gelangt. 

Die Vereinigung wies darauf hin, dass die gleichstellungsrechtlichen Gesetze darauf abzielten, allen Menschen mit Behinderung die autonome Nutzung des öffentlichen Verkehrs zu ermöglichen. Die Anzeigen seien eine einheitliche und zweckmässige Umsetzung des so genannten Zwei-Sinne-Prinzips. 

Damit könnten Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen den öffentlichen Verkehr selbständig und sicher Nutzen, schrieb der Dachverband. Die angezeigten Informationen könnten per Knopfdruck auch akustisch wahrgenommen werden. Das Ausmass und die Gestaltung der Anzeigetafeln sei auf ein Minimum reduziert. Und selbst wenn der Ortsbildschutz damit tangiert wäre, würde das Interesse an der Beseitigung einer Benachteiligung von Menschen mit einer Behinderung überwiegen. 

Rüge für Verkehrsbetriebe Bern

Drei der Anzeigetafeln in der Umgebung der Zytglogge standen von Seiten des Schweizer Heimatschutzes ursprünglich ebenfalls in der Kritik. Sie können nun aber bestehen bleiben. 

Die Verkehrsbetriebe Bern werden vom Bundesverwaltungsgericht gerügt, dass sie es unterlassen hätten, vor der Installation der Anzeigen nach einer Lösung zu suchen, die «den Interessen des Heimatschutzes so weit wie möglich entgegenkommt, ohne auf die wichtigsten Vorteile von dynamischen Abfahrtsanzeigen für Personen mit Behinderungen zu verzichten».

Das vorliegende Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. Gemäss Bernmobil-Sprecher Rolf Meyer entscheiden die drei Beschwerdeführer anfangs nächster Woche über einen allfälligen Weiterzug an die höchste richterliche Instanz. (sda/pb)

(Urteil A-1472/2020 vom 21.4.2022)

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