14:04 BAUBRANCHE

Verbandsbeschwerderecht gilt auch bei Neueinzonungen

Bei Einzonungen von Bauland dürfen gesamtschweizerische Natur- und Heimatschutzorganisationen Beschwerde erheben. Dies hat Bundesgericht anlässlich eines Falls der Gemeinde Adligenswil LU entschieden. - Das Kantonsgericht Luzern hatte der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz zu unrecht die Beschwerdelegitimation abgesprochen.

Die Stiftung ging gegen die im Januar 2014 von der Gemeindeversammlung beschlossene Einzonung von Baulandparzellen vor. Sie beantragte unter anderem, die Einzonungen zu redimensionieren. Der Regierungsrat genehmigte die neue Ortsplanung grösstenteils und wies die Beschwerde der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz ab. Den Entscheid zog die Stiftung ans Kantonsgericht Luzern weiter. Dieses sprach ihr die Beschwerdelegitimation bezüglich der Einzonungen jedoch ab. Es begründete den Entscheid damit, dass die Schaffung neuer Bauzonen keine Bundesaufgabe sei. Dies ist jedoch Bedingung für die Beschwerdebefugnis der Natur- und Heimatschutzorganisationen.

Heute hat das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts im Rahmen einer öffentlichen Beratung aufgehoben. Die Mehrheit der Richter war sich darüber einig, dass die Schaffung von Bauzonen seit der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG), das seit dem 1. Mai 2014 in Kraft ist, neu eine Bundesaufgabe ist.

Ziel der Revision ist, die Zersiedelung und den Kulturlandverlust einzudämmen. Zentral dafür ist der revidierte Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes, der die Trennung von Bauland und Nichtbauland als fundamentalen Grundsatz des Bundesrechts festhält - zum Schutz von Natur und Landschaft. Entscheidend für die Qualifizierung als Bundesaufgabe ist, dass der Artikel 15 des RPG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen bei der Richt- und Nutzungsplanung unmittelbar von den Behörden anzuwenden sind.

Für Adligenswil bedeutet der Entscheid des Bundesgerichts, dass der Fall an den Regierungsrat zurück geht. Er muss nun über die Bücher und dabei die Einwände der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz berücksichtigen. Leiten muss ihn zudem der inzwischen vom Bundesrat genehmigte revidierte Richtplan des Kantons Luzern. (sda/mai)

(Sitzung 1C_315/2015 und 1C_321/2015 vom 24.08.2016)

Anzeige

Firmenprofile

MC-Bauchemie AG

Finden Sie über die neuen Firmenprofile bequem und unkompliziert Kontakte zu Handwerkern und Herstellern.

Baublatt Analyse

analyse

Neue Quartalsanalyse der Schweizer Baubranche

Die schweizweite Bauaktivität auf den Punkt zusammengefasst und visuell prägnant aufbereitet. Erfahren Sie anhand der Entwicklung der Baugesuche nach Region und Gebäudekategorie, wo vermehrt mit Aufträgen zu rechnen ist.

Dossier

Spannendes aus Print und Online für Abonnenten
© James Sullivan, unsplash

Spannendes aus Print und Online für Abonnenten

Dieses Dossier enthält die Artikel aus den letzten Baublatt-Ausgaben sowie Geschichten, die exklusiv auf baublatt.ch erscheinen. Dabei geht es unter anderem um die Baukonjunktur, neue Bauverfahren, Erkenntnisse aus der Forschung, aktuelle Bauprojekte oder um besonders interessante Baustellen.

Bauaufträge

Alle Bauaufträge

Newsletter abonnieren

newsico

Mit dem Baublatt-Newsletter erhalten Sie regelmässig relevante, unabhängige News zu aktuellen Themen der Baubranche.