15:11 BAUBRANCHE

Sika nicht überrascht von Entscheid der Weko

Beim Baustoffkonzern Sika ist man nicht überrascht über den Entscheid der Eidg. Wettbewerbskommission (Weko), wonach der Übernahme der Kontrollmehrheit am Unternehmen durch den französischen Saint-Gobain-Konzern nichts im Wege stehe. Man habe mit einem solchen Entscheid gerechnet, sagte Sika-Sprecher Dominik Slappnig am Mittwoch auf Anfrage.

Saint-Gobain und Sika hätten im Mörtelgeschäft in keinem Markt zusammen so hohe Marktanteile, als dass Wettbewerbsbehörden die Unternehmen als marktbeherrschend einstufen könnten. Die Auseinandersetzung um die zukünftige Kontrolle sei aber auch keine wettbewerbsrechtliche Frage.

Saint-Gobain bewertet den Entscheid etwas anders: Die bedingungslosen Genehmigungen - im Sommer hatte bereits die EU-Kommission wettbewerbsrechtlich grünes Licht für die Übernahme gegeben - seien "eine Bestätigung für die industrielle Logik des Zusammenschlusses zwischen den beiden Gruppen", schrieb Saint-Gobain gestern Dienstagabend.

Im Streit um die Kontrolle von Sika stehen die Sika-Führung und zahlreiche Aktionäre der Gründerfamilie Burkard und Saint-Gobain gegenüber. Die Burkards wollen ihr Aktienpaket an den französischen Konzern verkaufen. Mit dem Kauf von 16,1 Prozent des Kapitals käme Saint-Gobain so zu 52,4 Prozent der Aktionärsstimmen und würde damit seinen gegenwärtigen Konkurrenten im Mörtelgeschäft kontrollieren.

Gegen die Übernahme haben sich einerseits Aktionäre gewehrt, die sich gegenüber der Gründerfamilie benachteiligt sahen, weil die Erben der Gründerfamilie beim Verkauf ihres Aktienpakets eine zünftige Prämie einstreichen könnten. In Opposition zur Kontrollaktionärin und zu Saint-Gobain ging anderseits aber auch das Sika-Management, welches den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens in der Zukunft und die Firmenkultur in Gefahr sieht.

Während das Bundesverwaltungsgericht unlängst bestätigt hat, dass die sogenannten Opting-Out-Bestimmungen in den Sika-Statuten Anwendung finden und Saint-Gobain den übrigen Aktionären kein Angebot für deren Aktien machen muss, sind andere juristische Fragen noch ungeklärt. So hat das Kantonsgericht Zug darüber zu entscheiden, ob die Einschränkung der Stimmkraft der Familienerben an Generalversammlungen rechtens ist. (sda)

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