Minergie regelt Anrechenbarkeit von PV-Strom neu
Seit dem 1. April gelten neue Regeln für die Förderung kleiner Photovoltaikanlagen. Statt der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) erhalten Betreiber einen einmaligen Betrag. Im Zug dieser Veränderung passt Minergie die Anrechenbarkeit von Photovoltaikstrom in seinen Nachweisen an.

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Solardorf, Symbolbild
Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung zwischen zwei und zehn kWp erhalten neu keine kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) mehr, sondern eine Einmalvergütung (EIV), die maximal 30 Prozent der Investitionskosten einer Referenzanlage beträgt. Wenn die Anlage grösser ist, jedoch unter 30 kWp Leistung erbringt, kann der Betreiber zwischen KEV und Einmalvergütung wählen. So ist es in der revidierten Energieverordnung geregelt, die der Bundesrat gutgeheissen hat und die seit 1. April gilt.
In diesem Kontext passt Minergie die Anrechenbarkeit von Photovoltaik-Strom in seinen Nachweisen an, wie es in einer Mitteilung von Minergie Schweiz heisst. Strom aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kWp mit KEV und EIV wird ab 1. Januar 2016 in den Nachweisen Minergie, Minergie-P und Minergie-A (alle Standards Neubau und Modernisierung) anrechenbar sein. Strom, der an Solarstrombörsen gehandelt wird, ist ab diesem Datum ebenfalls anrechenbar. Bedingung ist laut Mitteilung, dass die Anlage fest auf oder am Gebäude und/oder zugehörigen Nebenbauwerken installiert ist. (pd/mt)