10:31 BAUBRANCHE

Kanton Bern legt Regeln für Bauen ausserhalb der Bauzonen fest

Teaserbild-Quelle: Heye Jensen, Unsplash

Der Berner Regierungsrat hat eine Einführungsverordnung zur Umsetzung der zweiten Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) festgelegt. Sie tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und regelt das Bauen ausserhalb der Bauzonen im Kanton.

Mit der zweiten Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) will der Bund die Anzahl der Gebäude und den Umfang der versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzonen stabilisieren. Seit dem 29. September 2023 dürfen diese Werte nur noch um höchstens zwei Prozent wachsen. Im Kanton Bern entspricht das einem maximalen Kontingent von 2586 Gebäuden und 106 Hektaren versiegelter Fläche.

Werden diese Werte überschritten, müssten neue Gebäude und Versiegelungen kompensiert werden, heisst es in einer Mitteilung des Berner Regierungsrats von Freitag. Bei unverändertem Wachstum wäre das Gebäudekontingent in rund 30 Jahren aufgebraucht, bei den Versiegelungen später. Wie vom Bund gefordert erarbeitet der Kanton nun eine Strategie, damit diese zwei Prozent künftig nicht überschritten werden.

Abbruchprämie als Anreiz

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) übernimmt das Monitoring und die Berichterstattung an den Bund. Bauherrschaften müssen künftig im elektronischen Baubewilligungsverfahren (eBau) Angaben zu Gebäuden und versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzonen machen. Auf diese Weise soll gemäss Mitteilung der aktuelle Stand der Gebäude und Versiegelungen ermittelt werden.

Weiter sieht RPG 2 finanzielle Anreize vor: Eigentümerinnen und Eigentümer von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erhalten bei einem Abbruch eine Prämie. Diese wird als Pauschale nach Rückbau und Rekultivierung ausgerichtet. Für die Berechnung berücksichtigt werden Typ, Fläche, Kubatur, Verkehrslage, Bauweise und Rekultivierung.

Gemeinden sollen stärker durchgreifen

Zudem müssen die Baupolizeibehörden der Gemeinden neu unbewilligte Nutzungen ausserhalb der Bauzonen innerhalb nützlicher Frist unterbinden. Ein Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes könne künftig nur noch durch das AGR bewilligt werden, heisst es in der Mitteilung weiter.

Die Einführungsverordnung tritt am 1. Juli in Kraft und soll voraussichtlich 2029 im Rahmen der nächsten Baugesetzrevision in ordentliches Recht überführt werden. (mgt/pb)

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