12:23 BAUBRANCHE

Illegal errichtete Häuschen am Pilatus

Mit der Idylle am Pilatus könnte es für manche Häuschenbesitzer bald vorbei sein. Zurzeit klärt die Gemeinde Kriens bei rund 150 Ferienunterkünften am Luzerner Hausberg ab, ob sie rückgebaut werden müssen. Dies berichtete die „NZZ am Sonntag“ in der gestrigen Ausgabe.

Die Bestandesaufnahme stehe kurz vor dem Abschluss, erklärte Gemeindeammann Matthias Senn gegenüber der Zeitung. Bei rund zwei Dritteln der werde man in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren detailliert prüfen, ob es sich um rechtmässige oder widerrechtliche Bauten handelt. Die fraglichen Hütten und Häuschen befinden sich mehrheitlich im Wald oder in geschützten Hochmooren von nationaler Bedeutung – sie liegen damit auch ausserhalb der Bauzone. Wie die „NZZ am Sonntag“ berichtet, stammen die meisten aus den Jahren zwischen 1940 und 1979. Damals gab es kein Raumplanungsgesetz, ausserhalb Bauzonen konnte noch gebaut werden. Seither sind die kleinen Bauten umgebaut und verändert worden. Allerdings wurde dies bei der Gemeinde erst jetzt bemerkt, weil die Hütten seit 1993 nicht mehr systematisch kontrolliert wurden. Auslöser für die Abklärungen ist allerdings ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2010 oder vielmehr der Hochmoorschutz. Die Richter hatten Kriens aufgefordert, den Abbruch eines Ferienhäuschens auf der Kaiseregg zu verfügen, weil sich dort mit dem Foremoos ein Hochmoor von nationaler Bedeutung befindet.

Wie Pro-Natura-Luzern-Projektleiter Niklaus Troxler gegenüber der Zeitung erklärt, dürften mehrere der kleinen Bauten abgerissen werden oder in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden müssen. Es dürfe kaum mit Bauten Bewilligungen für bauten in streng geschützten Moorflächen oder im Wald gerechnet werden. „Das wäre ein klarer Verstoss gegen geltende Gesetze und Normen.“ Sollte die Gemeinde dennoch Bewilligungen erteilen, behält sich die Umweltorganisation Einsprachen vor. Eher düster sieht es auch für die Unterkünfte beim Kantonalen Amt für Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation aus. Die betroffenen Bauten könnten über eine Ausnahmebewilligung und weitere eventuell erforderliche Sonderbewilligungen erlaubt werden, heisst es dort. (mai)

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