13:15 BAUBRANCHE

Für Einheimische unverhältnismässig

Das Kantonsgericht Baselland hat die 2008 eingeführte generelle Kautionspflicht für Baselbieter und ausländische Firmen im Ausbaugewerbe gekippt: Es hiess am Mittwoch eine Beschwerde von zwei einheimischen Schreinereiunternehmern teilweise gut.

Das Gericht befand einstimmig, die im Baselbiet ergangene Allgemeinverbindlicherklärung der gesamtarbeitsvertraglichen Kautionspflicht sei für Einheimische unverhältnismässig: Die damit bekämpften Probleme würden nämlich nur von zeitweilig im Kanton tätigen ausländischen Firmen verursacht, nicht von Baselbietern.

Die Kantonsregierung hatte die generelle Kautionspflicht im Gesamtarbeitsvertrag für das Ausbaugewerbe im Dezember allgemeinverbindlich erklärt. So mussten ausländische Firmen, die im Kanton arbeiten wollten - wegen der Rechtsgleichheit aber auch Baselbieter - eine Kaution von bis zu 20'000 Franken hinterlegen. Diese Kaution sollte in bar oder durch eine unwiderrufliche Garantie einer Bank mit Schweizer Sitz geleistet werden. Sollten von der Kaution Bussen oder Bearbeitungskosten abgezogen werden, so war ein Betrieb ausserdem verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen den Kautionsbeitrag wieder auf den Gesamtbetrag aufzustocken.

Geld Eintreiben im Ausland schwierig

Das Depot sollte sicherstellen, dass Kontroll- und Verfahrenskosten sowie allfällige Strafen eingetrieben werden können. Das klappt im Ausland sonst oft nicht. Ausstehende Forderungen des kantonalen quasistaatlichen Kontrollorgans "Zentrale Paritätische Kommission" von heute gegen 800'000 Franken belegten das Vollzugsproblem deutlich.

So hatte ein Gericht in Ulm (D) im Mai einschlägige Schweizer Forderungen für nicht vollziehbar erklärt. Während laut Gericht die Kautionspflicht für Einheimische ein unverhältnismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist, gilt sie für Firmen aus anderen Kantonen wegen des Schweizer Binnenmarktgesetzes nicht.

Nachverhandlungen mit EU angeregt

Das Kantonsgericht anerkannte zwar den Bedarf für Zwangsmittel im Kampf gegen Sozial- und Lohndumping, gab aber den Ball an die Politik zurück: Der Gesetzgeber sei nun gefragt. Europäisches Recht lasse in begründeten Fällen Verletzungen von Freizügigkeitsabkommen zu; da könnte die Schweiz ja nachverhandeln, hiess es.

Die Kautionspflicht hatte Unmut vor allem im grenznahen Deutschland ausgelöst. Weil mit der Gutheissung der Beschwerde der beiden Baselbieter Schreiner die Kautionspflicht wegfällt, hat das Gericht eine weitere Beschwerde eines Gipsers aus Weil am Rhein (D) abgeschrieben. (sda)

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