Bundesrat will kein Moratorium
Der Bundesrat lehnt die von Umweltverbänden lancierte Landschaftsinitiative mit dem Namen "Raum für Mensch und Natur" ab. Er stellt ihr einen indirekten Gegenvorschlag gegenüber, der sich auf die Siedlungsentwicklung beschränkt.

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Mit seinem Gegenvorschlag will der Bundesrat die Zersiedelung und die Zerstörung von Kulturland verhindern.
Das Anliegen der Initianten hält der Bundesrat für berechtigt: Die Zersiedelung und Zerstörung von Kulturland seien ungelöste Probleme. Die Landschaftsinitiative greife diese auf und ziele grundsätzlich in die richtige Richtung. Als problematisch erachtet er hingegen vor allem die Übergangsbestimmung der Landschaftsinitiative: Diese sieht vor, dass die Gesamtfläche neuer Bauzonen während zwanzig Jahren ab der allfälligen Annahme an der Urne nicht mehr vergrössert werden kann. Dieses generelle Moratorium werde den regional unterschiedlichen Verhältnissen nicht gerecht, heisst es in der Medienmitteilung.
Nun hat der Bundesrat einen indirekten Gegenvorschlag verabschiedet, wie das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mitteilte. Dabei geht es um eine Teilrevision des Raumplanungsgesetzes. Die Revisionsvorlage beschränkt sich auf die Siedlungsentwicklung. Der Bundesrat verkenne jedoch nicht, dass auch weitere Themen zu revidieren seien. Diesen bedürften aber einer vertieften Diskussion, heisst es.
Ziel ist es, das Kulturland besser zu schützen. So solle – neben der haushhälterischen Bodennutzung – neu auch die Trennung von Baugebiet- und „Nichtbaugebiet“ im Gesetz fest geschrieben werden. Die Planung soll sich künftig konsequenter auf das Schaffen kompakter Siedlungen und auf die bessere Nutzung brachliegender Flächen innerhalb der Bauzonen ausrichten. (mai/sda)
Vorgaben der Vorlage
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Die Richtpläne sollen neu zwingend Aussagen zur Grösse und zur räumlichen Verteilung der Siedlungsflächen enthalten.
- Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt werden künftig nur noch bewilligt, wenn sie im kantonalen Richtplan ausdrücklich vorgesehen sind. Dazu gehören Entwicklungsschwerpunkte wie kantonale Arbeitsplatzgebiete und verkehrsintensive Einrichtungen wie Einkaufszentren, Fachmärkte oder Freizeiteinrichtungen ab einer gewissen Grösse. Auf diese Weise können die Standorte solcher Vorhaben sowohl innerkantonal als auch über die Kantonsgrenzen hinweg räumlich optimal abgestimmt werden.
- Die Anpassung der Richtpläne an die neuen bundesrechtlichen Vorgaben soll innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgen.
- Bis zur bundesrätlichen Genehmigung der angepassten Richtpläne werden neue Einzonungen nur noch zulässig sein, wenn gleich viel Land wieder ausgezont wird.
- Ist die Richtplananpassung vom Bundesrat genehmigt, so sind Neueinzonungen auch ohne Kompensation wieder zulässig, sofern die verschärften gesetzlichen Anforderungen an Neueinzonungen sowie die Vorgaben des Richtplans eingehalten sind.
- Für Kantone, die nach Ablauf der Frist von fünf Jahren noch über keine vom Bundesrat genehmigte Anpassung des Richtplans verfügen, soll bis zum Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung ein Einzonungsstopp gelten.
- Da die Bauzonen vielerorts überdimensioniert sind, sollen bei Neueinzonungen künftig höhere Anforderungen gelten. Bestehende, aber brachliegende Flächen müssten genutzt werden, bevor neues Land eingezont werden darf.
- Schliesslich sollen die Kantone verpflichtet werden, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit das Bauland auch tatsächlich überbaut wird und so der Baulandhortung entgegengewirkt werden kann. Denkbar sind Bauverpflichtungen, Lenkungsabgaben oder auch Enteignungen. (pd)