18:01 BAUBRANCHE

Bundesgericht: Kleine Mängel machen aus Luxusvilla kein gewöhnliches Wohnhaus

Ein Ehepaar mietete 2008 in Vésenaz GE eine Siebeneinhalbzimmer-Villa. Nach einigen Monaten focht das Paar den Anfangsmietzins von rund 14'500 Franken als missbräuchlich an und verlangte eine Reduktion auf 4000 Franken. Doch das Bundesgericht hat nun entschieden, dass die Villa ein Luxusobjekt ist, und damit gelten die Bestimmungen für den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen nicht.

Ein Objekt der gehobenen Klasse hatten die Eheleute gesucht, als sie für die Suche einer neuen Bleibe eine Agentur beauftragten, die auf solche Immobilien spezialisiert ist. Die Mietzinsvorstellungen der beiden bewegten sich zwischen 18'000 und 19'000 Franken. Mit der Villa in Vésenaz kamen sie günstiger allerdings davon und erhielten neben den siebeneinhalb Zimmern drei Badezimmer, eine Küche, ein Jacuzzi, einen Pool mit Badehaus, diverse Extras sowie einen grossen und ruhigen Garten - alles gut unterhalten und unweit des Genfersees.

Im Juli 2008 zogen das Paar ein. Wegen eines Streits bezüglich der Mietzinskaution von 36'000 Franken suchte das Paar Rat beim Mieterverband und erfuhr dabei, dass der Anfangsmietzins anfechtbar ist. Daraufhin liess es die Vermieter wissen, dass es einen monatlichen Mietzins von 3000 bis 4000 Franken für angemessen halte. Man sei aber offen für eine gütliche Einigung. Es folgte eine gerichtliche Auseinandersetzung, während welcher die Mieter auszogen. Schliesslich verkauften die Vermieter ihr Haus im Juli 2012 für rund 3,6 Millionen Franken.

Das Kantonsgericht Genf kam im Mai 2013 aber zum Schluss: Bei der Villa handelt es sich nicht um ein Luxusobjekt und damit dürften die Mieter den Anfangsmietzins anfechten. Bei luxuriösen Wohnungen und Häusern schliesst das Gesetz diese Möglichkeit aus. Die Vermieter zogen das Verfahren weiter. Nun hat das Bundesgericht hat den Beschwerdeführn Recht gegeben. Es verwendet auch nicht viele Worte darauf, dass die Villa den gewöhnlichen Standard bezüglich Komfort klar übersteige und gesamthaft betrachtet ein Luxusobjekt darstelle. Dies ergebe sich aus den zahlreichen typischen Luxuselementen wie mehrere Bäder, Jacuzzi oder Alarmanlage. Einzelne Mängel, welche von den Mietern beklagt wurden, änderten nichts am Charakter des Hauses. (sda/mai)

(Urteil 4A_257/2015 vom 11.01.2016)

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