14:08 BAUBRANCHE

Baumeisterverband: „Ventilklausel ist nutzlos“

Teaserbild-Quelle: Härry, pixelio.de

Der Schweizerische Baumeisterverband zieht eine vernichtende erste Bilanz zur Ventilklausel für Bürger aus den alten EU-Ländern. Ausser zusätzlicher Administration bringe die Massnahme nichts, so das Urteil.

Härry, pixelio.de

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Der SBV sieht wenig Vorteile in der Ventilklausel.

Bereits im März sprach sich der SBV gegen die Ventilklausel zur Kontingentierung von Einwanderern aus der EU aus. Seine Haltung begründete der Verband damals damit, dass die Rekrutierung ausländischer Arbeitskräfte wegen des administrativen Mehraufwands behindert werde. Dabei seien viele Branchen, darunter auch die Baubranche, deren Beschäftigten zu über 60 Prozent aus dem Ausland stammten, auf einen einfachen Zugang zum EU-Arbeitsmarkt angewiesen.

Nur wenige Monate nach der Einführung der Ventilklausel sehen sich die Baumeister in ihrer Annahme bestätigt. So seien im ersten Quartal von Juni bis August von den 13'428 möglichen, fünf Jahre gültigen Daueraufenthaltsbewilligungen (Bewilligung B) für Bürger der EU-17 noch 5000 übrig. Die Ventilklausel erweise sich somit als nutzloses Instrument, das einzig für administrative Umtriebe sorge. Der Verband erwartet, dass sich die Situation auch in den verbleibenden drei Quartalen kaum verändern wird. Einziger Wehrmutstropfen: Auf die Kurzaufenthalter-Bewilligungen müsse voraussichtlich nicht ausgewichen werden. Damit bleibe wenigstens den Arbeitgebern noch mehr unnötiger Papierkram und den Arbeitnehmern eine Art unfreiwilliges Saisonnierstatut erspart.

Der SBV bedauert aber, dass mit der Ventilklausel signalisiert worden sei, dass die Personenfreizügigkeit ein Problem für die Schweiz darstelle. "In Tat und Wahrheit ist sie ein zentraler Erfolgsfaktor der Schweizer Volkswirtschaft", schreibt der Verband weiter. (ffi/mgt)

Info

Anfang Juni trat die Ventilklausel für die Aufenthaltsbewilligungen B in Kraft. Diese erlaubt es der Schweiz, bis Ende Mai 2014 Kontingente für Personen aus EU- Staaten einzuführen. Bedingung für die Aktivierung ist, dass die Anzahl der ausgestellten Aufenthaltsbewilligungen an Erwerbstätige aus den EU-Staaten in einem Jahr mindestens 10 Prozent über dem Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre liegt.

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