14:59 BAUBRANCHE

Altlasten: Mehr Verantwortung für Verursacher

Die Verursacher belasteter Standorte sollen frühzeitig verpflichtet werden, für deren Sanierung aufzukommen. Zudem sollen belastete Standorte nur noch mit einer kantonalen Bewilligung veräussert oder geteilt werden dürfen. Der Bundesrat befürwortet eine von der Ständeratskommission für Umwelt, Raumplanung und Energie vorgeschlagene Änderung des Umweltgesetzes.

In den vergangenen Jahren haben die Kantone rund 38'000 belastete Standorte in ihren Katastern erfasst. Darunter befinden sich 4000 Altlasten, die früher oder später Mensch und Umwelt gefährden, weil Schadstoffe austreten. Das Umweltschutzgesetz (USG) schreibt vor, dass der Verursacher für die Untersuchung, Sanierung und Überwachung belasteter Standorte bezahlt. Kann er nicht ermittelt werden, muss die Gemeinde dafür aufkommen. In der Praxis ist dies oft mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Der Grund: Unternehmen können sich der Verantwortung entziehen, etwa, in dem sie beispielsweise einen belasteten Standort verkaufen.

Laut der Ständeratskommission für Umwelt, Raumplanung und Energie kann die Sanierung belasteter Standorten in ihren Kantonsgebieten Kosten von mehrere hundert Millionen Franken verursachen. Darum schlägt sie vor, Unternehmen vermehrt in die Pflicht zu nehmen und das USG dahin gehend anzupassen. Für Verursacher von belasteten Standorten bedeutet dies, dass die Kantone von ihnen frühzeitig die Sicherstellung der Kosten verlangen können. Ausserdem sollen Grundstücke belasteter Standorte ohne Bewilligung des Kantons nicht mehr veräussert oder geteilt werden können.

Der Bundesrat unterstützt diese Änderung in seiner Stellungnahme: Es sei wichtig, dass das Kausalitätsprinzip angewandt werde. So werde vermieden, dass der Öffentlichkeit unnötige Kosten entstünden. Gleichzeitig würden Unternehmen gleich behandelt, welche die Kosten für die Altlastensanierung übernähmen. Die vorgeschlagenen Massnahmen hält er für „adäquat und angemessen“.

Das Parlament wird voraussichtlich in der Wintersession über die Gesetzesänderung entscheiden. (mai)

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