09:05 BAUBRANCHE

Gutachten wirft Fragen zur Zukunft von Luks-Bettenhochhaus auf

Teaserbild-Quelle: LUKS

Der von der SP der Stadt Luzern vorgesehene Weg, den Abriss des Bettenhochhauses der Luzerner Kantonsspitals (Luks) zu verhindern, steht juristisch auf tönernen Füssen. Zu diesem Schluss kommt ein Rechtsgutachten.

Zentrum Luzerner Kantonsspital

Quelle: LUKS

Das Spitalzentrum des Luzerner Kantonsspitals mit dem «Schoggiturm».

Der Bebauungsplan für das Areal des Luzerner Kantonsspitals (Luks) soll geändert werden, damit dieses seine Bauvorhaben realisieren kann. Zu diesem gehört auch der Abriss des Bettenhochhauses. Das Spital will dort anstelle des «Schoggiturms» temporär einen Park errichten und sich so eine Landreserve erhalten.

Wohnen im Bettenhochhaus

In der Stadt Luzern kam indes die Idee auf, das Bettenhochhaus zu erhalten und etwa zum Wohnen weiter zu nutzen. Als der Grosse Stadtrat die Änderung des Bebauungsplans behandelte, war eine solche neue Nutzung des Baus auch Thema.

Die Fraktion SP/Juso brachte einen Gegenvorschlag ein, der einen Abriss des Bettenhochhauses erschweren soll. So müsste ein Konzept für den Erhalt des Bettenhochhauses als Alternative zum Park erarbeitet werden und die beiden Vorhaben umfassend gegeneinander abgewogen werden. Zudem solle das Stadtparlament bei einer allfälligen Abbruchbewilligung das letzte Wort haben.

Das Stadtparlament lehnte den Gegenvorschlag ab. Die SP kündigte darauf an, das Anliegen mittels eines konstruktiven Referendums einzubringen. Der Grosse Stadtrat unterbrach dann die Debatte, und die Baudirektion gab ein externes Rechtsgutachten in Auftrag, um die rechtliche Zulässigkeit der SP-Forderungen zu prüfen.

Unzulässige Forderung

Dieses Gutachten der Grossenbacher Rechtsanwälte Luzern, das die Stadt am Donnerstag veröffentlichte, kommt nun zum Schluss, dass die Formulierung des SP-Antrags unzulässig sei.

Der Gegenvorschlag verstösst demnach gegen übergeordnetes Recht. Um eine Nutzung des Spitalzentrums durch Dritte zu ermöglichen, müsste zunächst der Zonenplan geändert werden. Die Regelung, gemäss der eine Abbruchbewilligung nur unter Zustimmung des Parlaments erfolgen dürfe, verstosse zudem gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz.

Würde das Kantonsspital zum Erhalt des Bettenhochhauses gezwungen, könnte dies finanzielle Folgen haben. «Je nach Intensität der dannzumaligen, konkreten Einschränkung müsste allenfalls von einer entschädigungspflichtigen materiellen Enteignung ausgegangen werden», heisst es im Gutachten.

Die SP wies in einer Mitteilung das Gutachten als «haltlos» zurück. Es sei darauf angelegt, die Unzulässigkeit des Referendums zu belegen. (sda/pb)


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